Inklusion

Jobs bei Leistungsminderung sichern

14. Februar 2024
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Wie schützt man ältere und leistungsgeminderte Beschäftigte vor krankheitsbedingten Kündigungen? Der Betriebsrat eines Industrieunternehmens hatte eine gute Idee. Was Betriebsrat, Unternehmen und Beschäftigte erreicht haben, lesen Sie in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2024.

Industriebetriebe haben oft  keine oder zu wenige Stellen, um Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Einschränkungen weiter zu beschäftigen. Eine älter werdende Belegschaft, ein  Anstieg der Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und schließlich eine Zunahme betriebsbedingter Kündigungen sind Indizien, dass das Unternehmen gegensteuern muss.

Das Problem: „von Fall zu Fall“ eingeführte Aushilfsjobs sind meist nicht nachhaltig, oft mit tariflichen Einbußen verbunden und tun damit auch dem Selbstwertgefühl der Rückkehrer nicht gut.

Mit dieser Herausforderung hat der Betriebsrat eines Schleifmittelerstellers seinem Arbeitgeber überzeugt, eine neue Abteilung „Interner Service“ einzurichten. Dorthin können Mitarbeiter im Rahmen des BEM wechseln und in Abstimmung mit dem Betriebsarzt leichtere Arbeiten verrichten, die das Unternehmen jetzt nicht mehr an externe Dienstleister vergibt. Eine Betriebsvereinbarung stellt sicher, dass die Kollegen fair und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lohngruppe und Zulagen tariflich eingestuft und bezahlt werden.

In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2024 schildert der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, wie die Abteilung eingerichtet wurde und welche Vorteil sich daraus für alle ergeben. Eine anonymisierte Fassung der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung steht ebenfalls zur Verfügung.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Muster-Betriebsvereinbarung zum Gründen einer „Service-Abteilung“
  • Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (Maren Conrad-Giese)
  • Recht auf eigenen Beistand im BEM (Eberhard Kiesche)
  • Kostenübernahme für ein Gutachten (LSG Bayern 3.8.2023 – L 17 U 92/23 B)

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© bund-verlag.de (ck)

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