Künstliche Intelligenz

Achtung, nicht verwechseln: AI-Omnibus und Digital-Omnibus

21. August 2026
Künstliche Intelligenz
Quelle: pixabay

Seit 27.7.2026 ist der AI-Omnibus in Kraft, ein europäisches Gesetz, mit dem die in Deutschland bereits geltende EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO, auch AI Act genannt) erstmals geändert wurde. Der lang diskutierte Digital-Omnibus, mit dem auch die DSGVO geändert werden soll, ist noch im Gesetzgebungsverfahren.

Die häufige Rede vom „Omnibus“ als dem von der EU geplanten Reformpaket  ist missverständlich. Tatsächlich handelte es sich bei dem 2025 von der EU-Kommission vorgestellten Omnisbus-Komplex um mehrere getrennte Vorhaben: Der noch geplante Digital-Omnibus soll eine ganze Reihe Regulierungsgesetze, darunter auch die DSGVO ändern.

Mit einem eigenständigen AI-Omnibus-Gesetz wurde die KI-Verordnung geändert: Dies geschah ausdrücklich mit dem Ziel, die Wirtschaft bei der Umsetzung der KI-VO von bürokratischen Pflichten zu entlasten. Die risikobasierte Struktur der KI-VO mit Verboten, Hochrisiko-KI, Transparenzpflichten, Aufsicht und Bußgeldern bleibt bestehen. Der AI-Omnibus soll die Anwendung vereinfachen und Fristen an die praktische Umsetzbarkeit anpassen.

Seit 27.07.2026 in Kraft ist der »AI-Omnibus« 

  • Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der KI-Verordnung (AI Act), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026. 

Die Änderungen durch den AI-Omnibus lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ausweitung von KMU-Erleichterungen auf Small Mid-Caps: Bestimmte Vereinfachungen, die ursprünglich nur kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten waren, gelten unter den im Verordnungstext genannten Voraussetzungen künftig auch für kleinere Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten.
  • Vereinfachte Dokumentations- und Compliancepflichten: Die Erfüllung der Nachweis- und Dokumentationsanforderungen der KI-VO wird für kleinere Unternehmen erleichtert, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
  • Erleichterte Registrierungspflichten: Die Verpflichtungen zur Eintragung bestimmter KI-Systeme in die EU-Datenbank werden vereinfacht und stärker an der Unternehmensgröße ausgerichtet.
  • Besserer Zugang zu KI-Reallaboren (Sandboxes): Unternehmen erhalten erweiterte Möglichkeiten, KI-Systeme unter behördlicher Aufsicht in einer geschützten Testumgebung zu entwickeln und zu erproben. Zusätzlich wird ein EU-weites Reallabor geschaffen.
  • Vereinfachte Anforderungen an die KI-Kompetenz (AI Literacy): Die bisherigen Vorgaben zur Förderung von KI-Kompetenz in Unternehmen werden flexibilisiert; zugleich übernehmen Kommission und Mitgliedstaaten stärkere Unterstützungsaufgaben.
  • Mehr Zeit für die Umsetzung von Hochrisiko-KI-Pflichten: Gerade KMU profitieren von den verlängerten Übergangsfristen bis Ende 2027 bzw. 2028, um Governance-, Dokumentations- und Risikomanagementsysteme aufzubauen.

Datenschutz-Auswirkungen des AI-Omnibus 

Der AI-Omnibus ändert die KI-Verordnung, nicht jedoch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zwar werden einzelne AI-Act-Fristen, insbesondere für Hochrisiko-KI, verschoben. Die DSGVO bleibt jedoch unverändert anwendbar und ist bei jedem Einsatz von KI zur Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin zu beachten. 

Allerdings trifft auch der Der KI-Omnibus eine relevante Änderung mit Auswirkungen für den Datenschutz. Diese findet sich nicht in der DSGVO, sondern in der in der KI-Verordnung selbst. 

In die KI-VO wurde ein neuer Art. 4a KI-VO eingefügt. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung, Überwachung und Korrektur von Verzerrungen (Bias) in KI-Modellen und KI-Systemen.  

Bereits die ursprüngliche KI-Verordnung regelt in Art. 10 Abs. 5 KI-VO eine eng begrenzte Möglichkeit für Anbieter von Hochrisiko-KI, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen in Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen unbedingt erforderlich war.  

Der neue Art. 4a KI-VO erweitert diese Möglichkeit erheblich. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann nun auch für Bias Detection und Bias Mitigation bei KI-Modellen und KI-Systemen außerhalb des ursprünglichen engen Anwendungsbereichs erfolgen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und mit Schutzmaßnahmen. 

Damit wird außerhalb der DSGVO ein zusätzlicher Erlaubnistatbestand geschaffen, dessen Anwendung weiterhin im Einklang mit der DSGVO erfolgen muss.  Die DSGVO selbst, insbesondere Art. 9 DSGVO, wird dadurch jedoch nicht geändert.  

Noch in Verhandlungen: Der Digital-Omnibus

Während der AI-Omnibus bereits geltendes Recht ist, wird über die DSGVO-Änderungen des Digital Omnibus noch im EU-Gesetzgebungsverfahren verhandelt. Das Gesetzgebungsvorhaben läuft unter der Bezeichnung:

  • Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens (COM(2025) 837 final, 2025/0360 (COD)), 19.11.2025.  

© bund-verlag.de (ck) (aktualisiert 21.08.2026)

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