Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Darum geht es
Die Klägerin ist Auszubildende. Sie wollte an einem Morgen im März 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken.
Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie – die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße befahrend – einem von rechts kommenden Pkw ausweichen. Die Auszubildende stürzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden. Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig.
Die zuständige Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Die Auszubildende erhob Klage: Sie habe erst beim Anfahren festgestellt, dass der im Tank des Motorrads vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Sie gab an, ihr Bruder habe das Motorrad am Vorabend des Unfalls noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte.
Tanken ist in aller Regel private Verrichtung
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lägen nicht vor. Auch das von der Klägerin vorgebrachte „Leerfahren“ des Motorrads durch den Bruder am Unfallvortag stelle keinen Ausnahmeumstand dar (SG Karlsruhe, 29.10.2021, S 17 U 1698/21).
Das sagt das Landessozialgericht
Diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung.
Der 10. Senat des LSG führte dazu aus, es sei bereits nicht positiv festgestellt, dass die Tankfüllung nicht ausreichend gewesen sei. Aber auch dies unterstellt, liege es allein in der Risiko- und Einflusssphäre des Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter Weise zu unterbinden, damit der Arbeitsweg am nächsten Tag ohne Umwege angetreten werden kann.
Auf sein Fahrzeug für den Arbeitsweg muss jeder selbst achten
Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Dies gelte umso mehr, wenn der angeführte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.
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Quelle
Aktenzeichen L 10 U 3706/21
LAG Baden-Württemberg, Medienmitteilung vom 19.12.2024