Im Amt mit Verantwortung
Wie die Rolle der/des Betriebsratsvorsitzenden ausgefüllt wird, ist zum einen sehr individuell und von der jeweiligen Persönlichkeit abhängig. Zum anderen gibt es Vorgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die der Aufgabenstellung eine Struktur geben.
Gesetzliche Grundlagen
Der Betriebsratsvorsitzende führt die Geschäfte des Betriebsrats: Das umfasst z. B. das Verfassen von E-Mails und Briefen, die Kontrolle der Einhaltung von Terminen, den Kontakt mit Externen wie Gewerkschaften, Behörden, Ämtern, Beratungsstellen, Rechtsanwälten etc., § 27 Abs. 3 BetrVG.
Betriebsratsvorsitzende vertreten den Betriebsrat im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber und der Belegschaft, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Betriebsratsvorsitzende vertreten den Betriebsrat nach außen. Er oder sie ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber abgibt, nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG befugt.
Der Betriebsratsvorsitz legt die Tagesordnung der Betriebsratssitzung fest, § 29 Abs. 2 BetrVG.
Er oder sie lädt die Betriebsratsmitglieder, die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls die Jugend- und Auszubildendenvertreter zur Betriebsratssitzung ein, § 29 Abs. 2 BetrVG.
Vorsitzende müssen das Protokoll der Betriebsratssitzung unterzeichnen, § 34 Abs. 1 BetrVG.
Er oder sie leitet die Betriebsversammlung und hat hier auch das Hausrecht, § 42 Abs. 1 BetrVG.
Der Betriebsratsvorsitz unterschreibt die Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 BetrVG.
Welche Rechte und Pflichten stellvertretende Vorsitzende haben, mehr zur Sitzungsleitung, der Organisation und Kommunikation mit wichtigen Beteiligten und zu vielen weiteren Themen rund um den Vorsitz, erfahrt ihr in der AiB 6/2026.
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