Einladung

Kurzfristige Ladung zur BR-Sitzung

12. Mai 2026
Tisch Sprechblasen

Die Ladung zu einer Betriebsratssitzung muss rechtzeitig erfolgen – dazu reichen im Einzelfall auch wenige Stunden vor Sitzungsbeginn. Eine nicht rechtzeitige Ladung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss geheilt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.

Der Betriebsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Ersatzmitglieder gibt es keine. Mit Schreiben vom 2. August 2024 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplanten Eingruppierungen der Mitarbeiter unter Beifügung dieser Stellenbeschreibungen, -bewertungen und der Dokumentation der Stufenzuordnung. Wegen der Vielzahl der Fälle bat die Arbeitgeberin abweichend von der Wochenfrist um Stellungnahme bis 26. August 2024.

Die Betriebsratsvorsitzende befand sich bis zum 19. August 2024 im Urlaub und arbeitete sich daher ab dem 20. August 2024 intensiv in die Fälle ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied befand sich bis zum 25. August 2024 im Urlaub. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende arbeitete sich ab der Unterrichtung in die Beteiligungssachverhalte ein.

Mit E-Mail vom 22. August 2024 lud die Betriebsratsvorsitzende zur am gleichen Tag stattfindenden Betriebsratssitzung ein. Da nicht alle Zustimmungsersuchen an diesem Tag abgearbeitet werden konnten, erfolgte eine weitere Sitzung am Folgetag, deren Einladung am 23. August 2024 per E-Mail versandt wurde. In dieser zweiten Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, die Zustimmungen zu Eingruppierungen zu verweigern. Dies wurde auch der Arbeitgeberin mitgeteilt.

Dies veranlasste die Arbeitgeberin dazu, die Stellenbewertungen und -beschreibungen auf die Beanstandungen des Betriebsrats überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse wurden dem Betriebsrat am 13. September 2024 zugeleitet mit der erneuten Bitte um Zustimmungserteilung. Für eine Mitarbeiterin wurde jedoch keine neue Stellenbeschreibung und -bewertung erstellt und auch sonst keine weiteren Informationen unterbreitet. Für diese Mitarbeiterin erging erneut eine Zustimmungsverweigerung.

Da die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung der Betriebsratsmitglieder zu den Betriebsratssitzungen sowie eine ordnungsgemäße Beschlussfassung bestritt, stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss fest, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin bereits als erteilt gilt.

Diesen Beschluss hält der Betriebsrat für rechtsfehlerhaft: Er ist der Auffassung, der Arbeitgeberin sei rechtzeitig eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung zugegangen. Außerdem habe sie nicht wirksam eine neue Maßnahme eingeleitet, da sie weder von der Eingruppierung dieser Mitarbeiterin Abstand genommen noch durch neue Tatsachen eine neue Maßnahme eingeleitet habe.

Das sagt das Gericht

Der Zustimmungsverweigerung liegt eine wirksame Beschlussfassung zugrunde. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden. Diese Vorschrift dient der Willensbildung des Betriebsrats, da sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Wie lange eine solche Vorbereitungszeit im konkreten Fall sein muss, hängt insoweit vom Einzelfall ab. Also vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung. Allerdings ist eine Ladung nur wenige Stunden vor Sitzungsbeginn grundsätzlich nicht rechtzeitig. Etwas anderes gilt nur, sobald ein besonderer Eilfall vorliegt.

Da die Betriebsratsmitglieder aber bereits seit dem 2. August 2024 über alle Eingruppierungsunterlagen informiert waren und diese intensiv vorbereitet haben, wurde die Rechtzeitigkeit trotz Einladung am selben Tag bejaht.

Urlaubsbedingte Abwesenheit nicht schädlich

Sofern alle anwesenden, nicht verhinderten Betriebsratsmitglieder gemeinsam und ausreichend informiert und vorbereitet und auch die verhinderten Mitglieder in Kenntnis des Sachverhalts ausdrücklich auf eine Mitwirkung verzichtet haben, kann auch eine kurzfristige Einladung ausnahmsweise als rechtzeitig gelten.
Heilung von Ladungsmängeln

Selbst wenn eine Ladung fehlerhaft war, ist eine Heilung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei einer bloß fehlenden oder verspäteten Mitteilung der Tagesordnung kann dieser Fahler dadurch geheilt werden, dass die ordnungsgemäß geladenen anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Sitzung einstimmig beschließen, über den betreffenden Tagesordnungspunkt zu beraten uns abzustimmen. Dazu muss der Betriebsrat aber beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG sein.

Eine nicht rechtzeitige Ladung an sich kann dagegen nur geheilt werden, wenn alle Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder erscheinen und einstimmig eine heilende Beschlussfassung treffen.

Kein neues Zustimmungsverfahren durch erneute Unterrichtung

Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme wirksam verweigert hat, verliert diese Verweigerung nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme Abstand nimmt und ein neues Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenständigen, neuen personellen Maßnahme eingeleitet hat. Dazu ist eine tatsächliche Änderung des Sachverhalts nötig. Eine bloße Änderung in der Beschreibung des unverändert gebliebenen Sachverhalts reicht nicht aus.

Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht auf die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG oder über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB berufen. Dies würde nämlich dazu führen, dem Betriebsrat zu unterstellen, er hätte der Arbeitgeberin freiwillig eine erneute Frist eingeräumt, was ein Eingriff in das gesetzliche Fristenregime und das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 99 Abs. 3 und 4 BetrVG darstellen würde. Hierzu steht den Betriebsparteien keine Regelungsbefugnis zu.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (25.03.2026)
Aktenzeichen 4 TaBV 6/25
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