Datenschutz

Schutz der BEM-Daten in der Praxis

28. November 2022 Datenschutz, Gesundheitsdaten, BEM
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Quelle: iStock.com, viadwel

Die Furcht vor Missbrauch von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis ist groß. Daher sind besondere Schutzmaßnahmen nötig, um diese sensiblen Informationen zu schützen. Mehr erfahrt Ihr von Prof. Dr. Peter Wedde in »Computer und Arbeit«.

Gesundheitsdaten sind in der Arbeitswelt in besonderer Weise zu schützen. Unproblematisch ist es, wenn es um Erkrankungen geht, die sich schnell und vollständig auskurieren lassen. Anders ist es mit chronischen Erkrankungen oder Verletzungen, die zu dauerhaften Leistungseinschränkungen oder zu Fehlzeiten führen können. Sind bestimmte Gesundheitsdaten einmal im Betrieb bekannt geworden, so sind sie nicht mehr »löschbar«. Sie bleiben in den Köpfen der Vorgesetzten und Beschäftigten präsent. Deshalb müssen sich Beschäftigte genau überlegen, welche Informationen über ihren Gesundheitszustand sie am Arbeitsplatz offenbaren.

Der datenschutzrechtliche Grundsatz bei Gesundheitsdaten lautet: Deren Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Es gibt allerdings Ausnahmen. So kann der Arbeitgeber solche Gesundheitsdaten seiner Beschäftigten verarbeiten, die er zur Ausübung seiner Pflichten im Arbeitsrecht benötigt. Das BEM-Verfahren stellt einen Sonderfall dar: In diesem Bereich dürfen Gesundheitsdaten nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten erhoben werden.

Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen – wenn sie Gesundheitsdaten verarbeiten – als datenschutzrechtlich Verantwortliche besondere Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen. Im Bereich des BEM ist es sinnvoll, die für das Verfahren nötigen Informationen und Gesundheitsdaten in einer Nebenakte zu separieren, die nur für die am BEM-Prozess unmittelbar beteiligten Personen zugänglich sein sollte.

Schutzmaßnahmen der Betriebsräte

Betriebsräte müssen für ihre Amtsausübung in unterschiedlichen Zusammenhängen mit Gesundheitsdaten umgehen. Im Rahmen von BEM-Prozessen sind die entsprechenden Informationen sehr weitgehend. Spezifische Datenschutzvorkehrungen in den Gremien sind deshalb unumgänglich. Wichtig ist, dass die Zugriffsbefugnisse auf die unmittelbar an BEM-Prozessen beteiligten Betriebsratsmitglieder beschränkt werden.

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Den vollständigen Beitrag von Prof. Dr. Peter Wedde lesen Sie in »Computer und Arbeit« 9/2022. Abonnenten können den Beitrag hier lesen. Weitere Highlights:

  • IT-Mitbestimmung: 7 Tipps für eine BV Microsoft 365
  • Praxis: Neuerungen bei Workday, SuccessFactors und Co.
  • Datenschutz: Mobiles Arbeiten im Ausland – ein Beispiel

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