Arbeitsorganisation

So gelingt die Einführung von Desksharing

28. Oktober 2024 Desksharing
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Das Modell des Desksharing ist alles andere als neu, spielte in unseren Breiten aber lange nur eine untergeordnete Rolle. Arbeitgeber können damit Sparpotenziale realisieren, während Beschäftigte ein hohes Maß an Flexibilität gewinnen. Damit das funktioniert, braucht es klare und verbindliche Regeln.

Wörtlich aus dem Englischen übersetzt bedeutet Desksharing so viel wie „Arbeitsplatz-Teilung“ oder „geteilte Arbeitsplätze“. In der Praxis ist gemeint, dass ein Arbeitsplatz nicht mehr nur einer Person zugeordnet ist, sondern von mehreren Beschäftigten zeitweilig genutzt wird. Für Unternehmen geht es im Kern um die Realisierung von Sparpotenzialen durch weniger unbenutzte Arbeitsplätze. Beschäftigte können in der Regel im Gegenzug großzügig(er) von mobiler Arbeit Gebrauch machen. In den letzten Jahren werden neben der Bezeichnung Desksharing auch weitere Begriffe wie Shared Desk, Flexible Desk, Hot Desk, Flex Desk, und Flexible Office verwendet.

Warum Desksharing?

Desksharing wurde in den 1990er Jahren eingeführt, um eine Ressourcen-Verschwendung durch Leerstand zu minimieren. Mit der Verbreitung von Kaizen, Lean Production und Lean Management sowie 5S im Unternehmen wurde auch der administrative Bereich unter die Lupe genommen. Schon damals ging man davon aus, dass durch Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheitszeiten zur Verfügung stehende Büroarbeitsplätze nur zu etwa 80 % genutzt werden. Das heißt, 20 von 100 Schreibtischen stehen jeden Tag leer und kosten unnötig Geld. Heute setzt sich diese Entwicklung fort und die Quote ungenutzter Büroarbeitsplätze ist durch mobiles Arbeiten erheblich angestiegen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen die Zahl der physisch angebotenen Büroarbeitsplätze minimieren. (...) 

Gibt es ein Recht auf den eigenen Arbeitsplatz?

Beabsichtigt der Arbeitgeber Desksharing einzuführen, stellen Beschäftigte häufig als erstes die Frage, ob sie „ihren“ Arbeitsplatz behalten können. Grundsätzlich gibt es keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten oder einen „eigenen“ Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten lediglich einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, der für die Erledigung ihrer Tätigkeit geeignet ist. Selbstverständlich sind bei der Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes aber sämtliche Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu beachten. Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts einem Beschäftigten grundsätzlich jeden geeigneten Arbeitsplatz zuweisen. Das bezieht sich aber nicht auf den Arbeitsplatz im Homeoffice, denn die Nutzung der eigenen Wohnung entzieht sich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Eine Tätigkeit im Homeoffice kann also nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten aufgenommen werden.

(Keine) Mitbestimmung beim Desksharing?

Die Entscheidung, ob Desksharing eingeführt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Er kann über die Organisation des Betriebes allein entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Desksharing nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer:innen im Betrieb soll dem Betriebsrat laut Rechtsprechung nicht zustehen (LAG Düsseldorf 9. 1. 2018 – 3 TaBVGa 6/17). Denn die Weisung des Arbeitsgebers, sich einen freien Arbeitsplatz zu suchen, sei dem Arbeitsverhalten zuzuordnen und damit nicht mitbestimmt (a. a. O.). Auch die Weisung, den Arbeitsplatz aufzuräumen, soll – nach einer umstrittenen Ansicht – nicht mitbestimmungspflichtig sein.  (...)

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Den vollständigen Beitrag von Jana Bachert  lesen Abonnent:innen in 

Computer und Arbeit 10/2024, S. 20 ff. 

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