Warum es auf ein Zwischenzeugnis ankommt
Das war der Fall
Das Arbeitsverhältnis eines Niederlassungsleiters mit einem monatlichen Gehalt von 5.947,00 € endet durch Eigenkündigung. Er hatte aufgrund einer Beförderung ein Zwischenzeugnis erhalten, das äußerst positiv ausgefallen war. Das Endzeugnis fiel schlechter aus. Er verlangt Berichtigung des Zeugnisses. Zudem wünscht er, dass es komplett auf Geschäftspapier verfasst ist.
Das sagt das Gericht
Der Mitarbeiter kann hier vom Arbeitgeber verlangen, dass er das Zeugnis entsprechend dem sehr guten Zwischenzeugnis korrigiert. Ein Zeugnis muss den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Zeugnis als Bewerbungsunterlage bei weiteren Arbeitgeber dienen muss. Ein qualifiziertes Zeugnis, das auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen ist, muss Auskunft über „Verhalten und Leistung“ des Beschäftigten geben.
Der Arbeitgeber entscheidet, welche Leistungen hervorgehoben werden. Allerdings müssen die Bewertungen insgesamt schlüssig sein. Werden beispielsweise die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als „sehr gut“ bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet.
Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses
Ein Zwischenzeugnis hat eine hohe Bindungswirkung. Eine Abweichung im Endzeugnis ist nur bei geänderter Tatsachengrundlage gerechtfertigt. Im konkreten Fall erhielt der Kläger im Zwischenzeugnis eine positive Bewertung. Im Abschlusszeugnis wurden jedoch die ursprünglichen Erfolge nicht mehr genannt. Das Gericht sah keine ausreichende Begründung für diese Änderung. Vor allem konnte der Arbeitgeber die Abweichungen nicht beweisen.
Nur die erste Seite auf Firmenpapier
Allerdings kann der Beschäftigte nicht verlangen, dass das Zeugnis vollständig auf Geschäftspapier erstellt wird. Hier entschied das Gericht, dass die erste Seite ausreicht, da der Arbeitgeber die zweite Seite in der externen Kommunikation üblicherweise nicht auf Firmenpapier ausstellt.
Das gilt für die Praxis
Das Zwischenzeugnis hat eine sogenannte Bindungswirkung – das heißt, dass Formulierungen und Beurteilungen, die dort einmal festgehalten wurden, auch später für das Endzeugnis bindende Aussagen darstellen. Der Arbeitgeber ist in der Beweislast, wenn er von dem Zwischenzeugnis zu Lasten des Beschäftigten abweichen will. Insgesamt muss der Arbeitgeber unterdurchschnittliche Leistungen beweisen.
Lesetipp
Abonnenten und Abonnentinnen der „Arbeitsrecht im Betrieb“ oder des Infodienstes „Betriebsrat und Mitbestimmung“ können alles Wichtige zum Zeugnis nachlesen im Online-Lexikon für den Betriebsrat, Stand 2023, Schlagwort »Zeugnis« von Rechtsanwälten Christopher und Maike Koll.
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Quelle
Aktenzeichen 4 Sa 12/23