BDSG

Welche Änderungen im BDSG sind geplant?

13. November 2023
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Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Das BMI hat einen Referentenentwurf zur Änderung des BDSG vorgestellt. Dringend notwendige Regelungen zum Abbau von Defiziten im Datenschutz enthält er nicht.

Im August 2023 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgestellt. Dieser enthält gesetzestechnische Bereinigungen, die gesetzliche Verankerung der Datenschutzkonferenz und eine Verschlechterung beim Auskunftsrecht.

Kooperation der Aufsichtsbehörden

Im rot-grün-gelben Koalitionsvertrag von 2021 wurde angekündigt: „Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes verstärken wir die europäische Zusammenarbeit, institutionalisierten die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen“. Die Zuständigkeit der unabhängigen Landesdatenschutzbehörden ist in der Praxis ein Problem, wenn bei einem Prüfvorgang die Aufsicht mehrerer Länder zu beteiligen ist. Da die Aufsichtsbehörden gemäß der DSGVO unabhängig sind, kann es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen. Zwar ist die praktische Relevanz solcher Meinungsverschiedenheiten gering und die Behörden sind in solchen Fällen mit Anordnungen oder Bußgeldern zurückhaltend. Doch selbst abweichende Bewertungen können verunsichern und werden insbesondere von Unternehmensjuristen kritisch beäugt (...).

Einschränkung des Auskunftsanspruchs

In § 34 ist eine Einschränkung des verfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRCh) garantierten Auskunftsanspruchs vorgesehen. Keine Auskunft müsste demgemäß erteilt werden, wenn „der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“ Der Entwurf begründet nicht, warum eine solche Regelung notwendig sein soll. Das ist sie auch nicht: Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO erlaubt Auskunftsbeschränkungen zum Schutz „der Rechte und Freiheiten anderer Personen“. Das wird in Art. 15 Abs. 4 DSGVO hinsichtlich des Anspruchs auf Erhalt einer Kopie bekräftigt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind hinreichend im Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt. Entsprechendes gilt z. B. für den gesetzlichen Schutz des Mandantengeheimnisses, von Urheberrechts-Werken oder für Hinweise gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz.

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Den vollständigen Beitrag von Dr. Thilo Weichert lesen Abonnent:innen  in »Computer und Arbeit« 11/2023.

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