Corona-Infektion auf Klassenfahrt ist kein Dienstunfall
Das war der Fall
Der Lehrer war Ende 2022 einer von acht betreuenden Lehrkräften bei einer Klassenfahrt mit rund 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen.
Der Lehrer war der Meinung, dass es sich um einen Dienstunfall handele, da er auf der Klassenfahrt besonders gefährdet war. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesen Nachweis habe der Lehrer nicht erbracht. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster teilte diese Auffassung. Zwar könne auch auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, müsse allerdings feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat.
Dass diese Feststellung im konkreten Fall nicht möglich war, ging zu Lasten des Beamten, der keinen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich und wahrscheinlich – aber nicht zweifelsfrei nachweisbar.
Das VG hat außerdem das Vorliegen einer Berufskrankheit ausgeschlossen: Die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus war für den Beamten nicht in erheblich höherem Maße gegeben als für die übrige Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt. Zudem waren in Berlin die Infektionszahlen geringer als im Rest der Republik.
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Quelle
Aktenzeichen 4 K 1748/23