Gesetzgebung

Das neue Bundestariftreuegesetz

15. Oktober 2025
Dollarphotoclub_41121340
Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Der Bundestag hat am 10.10.2025 in erster Lesung das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) beraten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung faire Löhne bei öffentlichen Aufträgen sichern und die Tarifbindung in Deutschland stärken. Nicht umgesetzt wird zunächst die geplante Digitalisierung der Mitbestimmung – die geplanten Online-Betriebsratswahlen wurden aus dem Regierungsentwurf gestrichen.

Hier die wesentlichen Vorhaben im Detail:

1. Tariftreue als Voraussetzung für öffentliche Aufträge

Künftig sollen öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten tarifvertragliche oder tarifgleiche Arbeitsbedingungen gewähren. Die Regelung gilt ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto und betrifft alle Bundesbehörden, bundeseigenen Unternehmen und Auftraggeber mit maßgeblicher Bundesbeteiligung. Damit verfolgt das Gesetz eine soziale Vergabepolitik, die faire Wettbewerbsbedingungen schafft und Lohndumping verhindert. Unternehmen, die bereits nach Tarif zahlen, sollen nicht länger gegenüber Billiganbietern benachteiligt werden.

2. Pflichten für Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen

Die Tariftreuepflicht gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen. So soll verhindert werden, dass tarifliche Standards über Subunternehmerketten umgangen werden – ein Problem, das vor allem in der Bau- und Logistikbranche bekannt ist. Unternehmen müssen geeignete Nachweise und Dokumentationen führen, um ihre Tariftreue zu belegen. Wer falsche Angaben macht oder seine Nachweispflicht verletzt, riskiert empfindliche Sanktionen.

3. Kontrolle und Sanktionen bei Verstößen

Zur Überwachung der neuen Vorgaben wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet. Sie kontrolliert, ob Auftragnehmer und Nachunternehmer die gesetzlichen Anforderungen einhalten, und kann bei Hinweisen – etwa von Beschäftigten oder Gewerkschaften – eigene Ermittlungen aufnehmen. Stellt die Prüfstelle Verstöße fest, kann sie diese per Verwaltungsakt bestätigen und entsprechende Maßnahmen anregen. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu einem Prozent des Auftragswerts pro Fall, in schweren oder wiederholten Fällen bis zu zehn Prozent. Zudem sind eine fristlose Kündigung des Auftrags sowie ein Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre möglich.

4. Nachunternehmerhaftung und Zertifizierung

Auch die Nachunternehmer werden stärker in die Pflicht genommen: Hauptauftragnehmer haften künftig wie ein Bürge dafür, dass ihre Subunternehmen tarifgerechte Löhne zahlen. Werden Beschäftigte eines Nachunternehmens tarifwidrig entlohnt, kann der Hauptauftragnehmer selbst zur Zahlung herangezogen werden. Zur Entlastung der Betriebe führt das Gesetz ein Zertifizierungsverfahren ein. Unternehmen, die ihre Tariftreue durch ein Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle nachweisen, gelten als überprüft und sind von weiteren Dokumentationspflichten befreit. Damit soll Bürokratie reduziert und gleichzeitig sichergestellt werden, dass nur geprüfte, tarifkonforme Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten.

5. Vorerst keine Online-Wahlen für Betriebsräte

Besonders für Betriebsräte und Gewerkschaften von Bedeutung: Der neue Entwurf verzichtet vollständig auf eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die ursprünglich geplante Einführung von Online-Betriebsratswahlen ist damit vorerst endgültig vom Tisch. In früheren Entwürfen war vorgesehen, digitale Wahlverfahren zu ermöglichen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen und den organisatorischen Aufwand zu reduzieren – gerade in großen, dezentralen oder hybriden Belegschaften. Diese Modernisierung wurde nun gestrichen. Das Arbeitsministerium verweist auf Datenschutz- und Sicherheitsbedenken. Das Wahlgeheimnis und die Manipulationssicherheit seien technisch noch nicht in allen Fällen gewährleistet. Für viele Arbeitnehmervertretungen ist das ein Rückschritt. Die analogen Wahlformen – Präsenz- und Briefwahl – bleiben bestehen, obwohl sie gerade in Betrieben mit mehreren Standorten oder Schichtsystemen mit erheblichem Aufwand verbunden sind.

Fazit:

Für Betriebsräte ergeben sich durch das Bundestariftreuegesetz trotz der Streichung der geplanten BetrVG-Änderungen dennoch wichtige Impulse. Die verbindliche Geltung tariflicher Standards stärkt ihre Mitbestimmungsrechte – etwa bei Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaubsregelungen. Sie haben künftig eine klare rechtliche Grundlage, um auf die Einhaltung dieser Bedingungen zu drängen und Verstöße anzusprechen. Gleichzeitig bleibt die fehlende Möglichkeit der Online-Wahl ein Hemmnis für eine zeitgemäße Mitbestimmung, denn in einer digitalisierten Arbeitswelt wirkt die Beschränkung auf Papier- und Briefwahl überholt.

© bund-verlag.de (lr)

Newsletter. Wichtige Themen für Sie und Ihr Gremium. Jetzt anmelden. - Anzeige -
Micha Heilmann, u.a.
Software mit Wahlunterlagen und Handlungsanleitung
89,00 €
Mehr Infos
Peter Berg, u.a.
Kompaktkommentar
118,00 €
Mehr Infos