Lohn und Gehalt

Erleuchtung zum Mindestlohn

26. April 2023
Yoga Fitness Gesundheit Entspannung
Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Yoga-Verein ist keine Glaubensgemeinschaft, auch wenn Leben und Arbeit in einem Yoga-Ashram denen in einem Kloster ähneln. Ein Vereinsmitglied, das in einer solchen Gemeinschaft über Jahre in einer 42-Stunden-Woche arbeitet, hat daher Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist.

Der Verein betreibt Einrichtungen, in denen Kurse und Veranstaltungen zu Yoga und verwandten Disziplinen stattfinden. Dort leben Vereinsmitglieder in sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten sogenannte Seva-Zeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind etwa Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren.

Als Leistung zur Daseinsfürsorge erhalten die Sevakas Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von bis zu 390,00 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180,00 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.

Mitglied verlangt Mindestlohn ab 2017

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1. März 2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein am 30. Juni 2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Seva-Zeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr und dem Verein habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie verlangt ab dem 1. Januar 2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 46.118,54 Euro brutto.

Der Verein hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashram-Gemeinschaft, also einer religiösen Klostergemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet.

Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Das sagt das Bundesarbeitsgericht

Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte die Klägerin Erfolg.

Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG – so das Bundesarbeitsgericht. Ihre vertragliche Verpflichtung zu Sevadiensten stellt eine Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit dar (§ 611a Abs. 1 BGB).

Nur über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin konnte der Neunte Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Deshalb hat das BAG den Rechtsstreit an das Landearbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.

Religiöse Ausnahmen greifen nicht

Der Arbeitnehmereigenschaft stehen auch nicht die Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entgegen.

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.

Allerdings ist der beklagte Yoga-Verein weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung, so das Bundesarbeitsgericht.

Der Verein beziehe sich in seiner Satzung ua. auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen. Lehrsystem und Empfehlungen für die Lebensweise betrachten sich spiritueller Hinsicht nicht als abschließend und sind ausdrücklich offen für alle Personen, die sich zu Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen bekennen.

Daher kann sich der Verein nicht auf die Ausnahmen berufen, die z. B. für Mönche oder Nonnen in christlichen Orden und Klöstern gelten.

Keine Ausnahme für Vereinsautonomie

Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden.

Zu diesen zählt etwa eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 253/22 –
Vorinstanz: LAG Hamm, 17.5.2022 – 6 Sa 1249/21 –

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (25.04.2023)
Aktenzeichen 9 AZR 253/22
BAG, Pressemitteilung vom 26.4.2023
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