Teilarbeitsunfähigkeit

Teil-AU: Was muss der Personalrat beachten?

28. Oktober 2026
AU, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit
Quelle: iStock.com, diephosi

Die neue Teilarbeitsunfähigkeit bringt auch für Personalräte wichtige Fragen mit sich: Welche Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen? Und was gilt, wenn Personalratsmitglieder selbst teilarbeitsunfähig sind? Rechtsanwalt Michael Kröll gibt Antworten in der aktuellen Oktober-Ausgabe von »Der Personalrat«.

Die Teilarbeitsunfähigkeit soll ab 1.1.2028 Langzeiterkrankten eine schrittweise Rückkehr in den Beruf ermöglichen. Die Regelung steht in § 44c Sozialgesetzbuch (SGB) V. Danach können gesetzlich Krankenversicherte trotz längerer Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie dies möchten, ihr Arbeitgeber zustimmt und eine Ärztin oder ein Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Die teilweise Arbeitsleistung während einer Teilarbeitsunfähigkeit wird von den betroffenen Beschäftigten in der Dienststelle erbracht. Dadurch wird auch der Aufgabenbereich des Personalrats berührt.

Aufgaben des Personalrats

Nach § 62 Nr. 2 BPersVG sowie den entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPVG) hat der Personalrat darauf zu achten, dass die Dienststelle die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze einhält. Ab dem 1.1.2028 gehören hierzu auch die Vorgaben zur Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Abs. 1 SGB V. Der Personalrat hat dabei darauf zu achten, dass die Teilarbeitsunfähigkeit auf beiderseitiger Freiwilligkeit beruht. Weder die Beschäftigten noch der Arbeitgeber können sie einseitig durchsetzen. Der Personalrat muss insbesondere darauf hinwirken, dass erkrankte Beschäftigte nicht vom Arbeitgeber dazu gedrängt werden, während ihrer Arbeitsunfähigkeit teilweise zu arbeiten. Dabei können sie sich auf die gesetzliche Regelung berufen. Nach § 44c  Abs. 2 SGB V geht die Initiative zur teilweisen Arbeitsleistung während der Teilarbeitsunfähigkeit allein von der oder dem Beschäftigten aus. Erst auf deren Anzeige hin hat der Arbeitgeber zu entscheiden, ob er der teilweisen Arbeitsleistung zustimmt.

Der Personalrat hat außerdem darauf zu achten, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit nur bei länger andauernden Erkrankungen in Betracht kommt. Bei kurzzeitigen Erkrankungen, beispielsweise einer zweiwöchigen Erkältung, ist eine teilweise Arbeitsleistung, etwa im Homeoffice, nicht vorgesehen und unzulässig. Auf diese Voraussetzung sollte der Personalrat sowohl die Dienststellenleitung als auch die Beschäftigten hinweisen.

Einstellung zur teilweisen Arbeitsleistung

Nehmen langzeiterkrankte Beschäftigte ihre Tätigkeit im Rahmen einer Teilarbeitsunfähigkeit teilweise wieder auf, liegt darin keine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG oder den entsprechenden Vorschriften der LPVG. Denn die Beschäftigten werden nicht erstmals in die Dienststelle eingegliedert, sondern nehmen lediglich ihre bereits bestehende Beschäftigung wieder auf.

Die Dienststellenleitung muss den Personalrat jedoch über die teilweise Arbeitsleistung der betroffenen Beschäftigten informieren (§ 66 Abs. 1 BPersVG oder die entsprechenden Vorschriften der LPVG). Dabei ist insbesondere mitzuteilen, welche Beschäftigten wann, wo und in welchem zeitlichen Umfang eingesetzt werden. Diese Informationen benötigt der Personalrat, um überprüfen zu können, ob bei der teilweisen Beschäftigung die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, eingehalten werden.

Regelungen zu den Arbeitszeiten

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