Mehrarbeit irrelevant für Versorgungsbezüge

Darum geht es
Der Kläger ist ein mittlerweile pensionierter Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.
Der pensionierte Lehrer begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, welches die Klage des pensionierten Lehrers abgewiesen hatte. Begründet hat das Gericht dies folgendermaßen:
- Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist – wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.
- Diese Systematik widerspricht nicht den Vorgaben des Unionsrechts. Denn setzt der Arbeitgeber das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung ein, so muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen.
Die Rechtswidrigkeit einer »antragslosen Zwangsteilzeit« war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt – und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren.
Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.
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Quelle
Aktenzeichen 2 C 12.22