10 Fehler bei der Beschlussfassung
1. Fehlende Beschlussfähigkeit
Beschlüsse des Personalrats sind nur dann wirksam, wenn das Gremium zur Zeit der Beschlussfassung überhaupt beschlussfähig war. Dazu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums oder ggf. Ersatzmitglieder bei der Sitzung, auf der sie gefasst werden, anwesend sein. Wird die vorgegebene Mindestgröße in der Sitzung nicht erreicht, sind alle in ihr gefassten Beschlüsse unwirksam. Dabei kann das Unterschreiten der Mindestzahl auch während einer Sitzung eintreten, wenn Mitglieder die Sitzung im Laufe des Tages, z. B. wegen persönlicher Termine, verlassen.
2. Beschlussfähigkeit allein reicht nicht
Ein häufiger Fehler entsteht dadurch, dass nur auf die Anforderungen der Beschlussfähigkeit geachtet wird. Grundsätzlich kann ein Personalrat zwar wirksame Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Allerdings wird dabei häufig außer Acht gelassen, dass der oder die Vorsitzende verpflichtet ist, das Gremium immer in seiner gesetzlich vorgeschriebenen Größe zusammenzubringen und nicht nur dafür zu sorgen, dass Beschlussfähigkeit vorliegt. Achtet er oder sie nur auf letzteres und unterlässt es, Ersatzmitglieder nachzuladen, weil »genügend« ordentliche Mitglieder anwesend sind, dann waren Stimmberechtigte gehindert, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse sind folglich alle fehlerhaft zustandekommen und damit unwirksam.
3. Trotz Verhinderungsgrund kein Ersatzmitglied geladen
Generell unwirksam sind Beschlüsse, die auf einer Sitzung gefasst werden, zu welcher der oder die Vorsitzende Ersatzmitglieder nicht geladen hat, obwohl ein ordentliches Mitglied verhindert war. Denn dann haben an der Beschlussfassung nicht alle teilgenommen, die hätten teilnehmen müssen. Die häufigsten Verhinderungsgründe sind Urlaub und Krankheit eines ordentlichen Mitglieds. Nach neuerer Rechtsprechung darf ein Mitglied in diesen Fällen auch nicht aufgrund eigener Entscheidung trotzdem an der Sitzung teilnehmen, stattdessen muss das Ersatzmitglied nachrücken. Liegt ein objektiver Verhinderungsgrund vor, darf nicht das Mitglied subjektiv entscheiden, ob es an der Sitzung teilnimmt oder nicht (OVG Berlin-Brandenburg 19. 12. 2022 – OVG 60 PV 6/22).
Neben Urlaub und Krankheit sind als Verhinderungsgründe auch anerkannt Ortsabwesenheit eines Mitglieds, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit, staatsbürgerliche Pflichten (z. B. Dienst als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter), Feuerwehr- oder THW-Einsatz, Gründe aus der Privatsphäre wie beispielsweise ein erkranktes Kind, Facharzttermin oder Todesfall. Entscheidend ist immer, dass es dem Mitglied nicht zumutbar ist, an der Sitzung teilzunehmen. In diesen Fällen muss der oder die Vorsitzende das Ersatzmitglied laden. Anderenfalls sind alle Beschlüsse, die an diesem Tag gefasst wurden, unwirksam.
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Außerdem in diesem Beitrag:
- Ladung eines Ersatzmitglieds ohne Verhinderungsgrund
- Kein Ausschluss bei Befangenheit
- Ausschluss wegen Befangenheit, aber kein Ersatzmitglied
- Keine Einstimmigkeit bei Änderung der Tagesordnung
- Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren
- Fristversäumnisse
- Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung
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