Arbeit am Wochenende? Mitbestimmt!
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt als Dienststelle regelmäßig an Messen, Hochschulinformationstagen, Elternsprechtagen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen teil, die überwiegend an Wochenenden stattfinden und damit außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens (Montag bis Freitag) liegen. Für diese Veranstaltungen werden Beschäftigte, vor allem aus den Bereichen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, angefragt, ob sie freiwillig teilnehmen möchten. In den Jahren 2022 bis 2025 fanden über 60 solcher Veranstaltungen statt, bei denen Beschäftigte insgesamt mehr als 200-mal eingesetzt wurden. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird dem jeweiligen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und tarifvertraglich vorgesehene Zuschläge werden ausgezahlt.
Bis 2022 führte die Dienststelle vor derartigen Einsätzen regelmäßig ein Mitbestimmungsverfahren durch. Unter Berufung auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG (30.10.2020 - 17 LP 1/20) stellte sie diese Praxis jedoch ein und informierte den Personalrat stattdessen nur noch. Der Personalrat machte daraufhin sein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG geltend. Das VG Düsseldorf wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter keinen ausreichenden kollektiven Bezug aufweise. Gegen diese Entscheidung legte dann der Personalrat Beschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Das OVG NRW gibt dem Personalrat recht und bejaht das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Der Tatbestand der Norm erfasst nicht nur umfassende, dauerhaft angelegte Arbeitszeitregelungen, sondern auch die Festlegung eines Teils der Arbeitszeit – selbst wenn dies nur anlassbezogen für einen einzelnen Tag geschieht. Mitbestimmungspflichtig ist daher jeder Einsatz außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens, weil dieser die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG berührt.
Kollektiver Tatbestand
Das entscheidende Kriterium ist das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BVerwG gegeben, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ohne dass es auf die Zahl der Betroffenen ankäme. Das OVG bejaht dieses Merkmal ohne Weiteres: Mehr als 200 Einsätze bei über 60 Veranstaltungen in knapp vier Jahren können nicht als arbeitszeitbezogene Einzelfallregelungen qualifiziert werden. Berührt sind kollektive Fragen wie die Auswahl der eingesetzten Beschäftigten, der Zeitpunkt des Freizeitausgleichs und etwaige Mehrbelastungen für Vertretungen.
Das OVG NRW hat damit auch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz zum entgegenstehenden Beschluss des Niedersächsischen OVG aufgestellt. Beide Gerichte stimmen im Grundsatz überein, der Unterschied liegt aber in der Sachverhaltswürdigung. In dem niedersächsischen Fall richteten sich die Einsätze an namentlich benannte Einzelpersonen ohne Auswirkungen auf andere Beschäftigte – das Gericht verneinte dort den kollektiven Tatbestand. Im nordrhein-westfälischen Fall hingegen gab es ein systematisches und wiederholtes Muster mit Breitenwirkung. Das macht den Unterschied.
Freiwilligkeit schließt Mitbestimmung nicht aus
Der Freiwilligkeit der Teilnahme misst das Gericht für die Mitbestimmungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats dient dem Schutz der Belegschaft insgesamt. Der Personalrat soll durch eine Mitbestimmung sicherstellen, dass arbeitszeitrechtliche Vorgaben eingehalten werden, dass berechtigte Wünsche aller betroffenen Beschäftigten berücksichtigt werden und dass keine schleichende Überlastung von Beschäftigten entstehen. All das kann er nur erreichen, wenn er einbezogen wird – unabhängig davon, ob jemand freiwillig oder auf Anweisung tätig wird.
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Quelle
Aktenzeichen 33 A 1348/24 .PVB