Arbeitsunfall bei betrieblichem Fußballturnier?
Die Klägerin hatte an einem Fußballturnier ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften teilnahmen. Die Klägerin erlitt während des Turniers am linken Knie eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn das Fußballturnier sei keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe sich nur an eine begrenzte Gruppe sportlich aktiver Beschäftigter gerichtet. Die Klägerin machte geltend, dass sich die Veranstaltung an alle Mitarbeiter und Niederlassungen gerichtet habe. Zahlreiche Niederlassungen hätten Mannschaften gestellt und sich über regionale Vorrunden für das Finale qualifiziert. Auch nicht aktiv spielende Beschäftigte seien eingeladen gewesen.
Das sagt das Gericht
Nach Auffassung des Sozialgerichts Hannover stand die konkrete Verrichtung (das Fußballspielen) der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten fördern soll und nach ihrer Konzeption grundsätzlich allen oder zumindest einem überwiegenden Teil der Belegschaft offensteht. Veranstaltungen, die sich lediglich an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten oder überwiegend sportlichen Freizeitinteressen dienen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar sei das Fußballturnier vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen worden. Das Turnier habe jedoch lediglich aus regionalen Vorrunden und einem Finalturnier bestanden. An den Vorrunden hätten höchstens etwa 1500 der insgesamt rund 3900 Beschäftigten teilgenommen; am Finaltag spielten lediglich etwa 315 Beschäftigte mit.
Aufgrund der begrenzten Kapazitäten hätten von vornherein nur Teile der Belegschaft teilnehmen können. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.
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Quelle
Aktenzeichen S 22 U 120/25