Zuständigkeit

Arbeitszeit kennt keine Standortgrenzen

05. Mai 2026 Arbeitszeit
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, coffeekai

Bei einer engen technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe können örtliche Betriebsräte die Arbeitszeiten standortübergreifender Teams nicht sinnvoll allein regeln. Daher ist der Gesamtbetriebsrat zuständig – auch wenn keine technisch untragbaren Störungen beim Arbeitgeber drohen.

Ein Unternehmen ist organisatorisch in zwei räumlich getrennte Betriebe an unterschiedlichen Standorten gegliedert. Für jeden dieser Betriebe wurde ein eigener Betriebsrat gebildet, der die Interessen der jeweils dort Beschäftigen vertritt. Zusätzlich wurde ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der für betriebsübergreifende Angelegenheiten zuständig ist. Die Beschäftigten beider Betriebe arbeiten teilweise in standortübergreifenden Teams zusammen.

Da einer der beiden lokalen Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und zur Mehrarbeit verhandeln wollte, ist eine Einigungsstelle eingesetzt worden, die sich mit der Frage beschäftigen sollte, welches Gremium konkret die aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG gewährten Mitbestimmungsrechte ausüben darf. Nachdem sich die Einigungsstelle für unzuständig erklärt hat, verneinte das Arbeitsgericht in einer späteren Entscheidung das lokale Mitbestimmungsrecht.

Diese rechtliche Auffassung hält der lokale Betriebsrat für unzutreffend: Er ist der Ansicht, ihm und nicht dem Gesamtbetriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht zur Beratung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit zu. Der Gesamtbetriebsrat sei nur dann zuständig, wenn die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den lokalen Betriebsrat zu untragbaren Störungen für den Arbeitgeber führen würde. Unterschiedliche Arbeitszeitregelungen in standortübergreifenden Teams würden allein nicht zu einer solchen Störung führen.

Das sagt das Gericht

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen hinsichtlich der Gestaltung ihrer Freizeit. Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG das Recht, bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Ziel ist dabei die Sicherung der Vergütung und eine gerechte Verteilung von Belastungen und Vorteilen.

Die Ausübung dieser Mitbestimmungsrechte obliegt grundsätzlich dem von den Beschäftigten unmittelbar gewählten Betriebsrat. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist aber der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe oder das Gesamtunternehmen betrifft. Voraussetzung ist also, dass das entsprechende Thema nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihrer jeweiligen Betriebe geregelt werden kann.

Außerdem muss eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung objektiv zwingend notwendig sein. Ob das der Fall ist, hängt vom Inhalt und Zweck der Mitbestimmung ab. Entscheidend sind dabei die konkreten Verhältnisse im Unternehmen und in den einzelnen Betrieben. Der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einheitlichen Regelungen, sein Interesse an niedrigeren Kosten oder besserer Koordination sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte reichen nicht aus, um eine zwingende Mitbestimmung durch den Gesamtbetriebsrat zu rechtfertigen.

Eine einheitliche Regelung für mehrere Betriebe kann dann notwendig sein, wenn technische oder rechtliche Gründe dafür sprechen. Das gilt nicht nur bei akuten technischen Störungen, sondern auch dann, wenn Arbeitszeiten durch übergreifende Arbeitsabläufe festgelegt sind, die sich nicht nach rein lokal beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten können. Der örtliche Betriebsrat hat dann in solch eng verzahnten Konstellationen kein Mitbestimmungsrecht, da es ihm an der notwendigen Kenntnis über die speziellen Bedürfnisse der Belegschaft an den jeweils anderen Standorten fehlt.

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (04.02.2026)
Aktenzeichen 3 TaBV 21/24
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