Auch Universitätsbeschäftigte erhalten Hauptstadtzulage
Darum geht es
Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). FGleiches gilt bei der Freien Universität (FU) mit dem TV-L FU.
Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).
Das sagt das Gericht
Das ArbG Berlin hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Wie auch die Gewerkschaften ver.di und GEW geht das Gerivcht davon aus, dass der TV Hauptstadtzulage bei beiden Universitäten anzuwenden ist.
Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.
Bei den Klagen handelt es sich um sogenannte Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen.
ArbG Berlin, Urteile vom 16.12.2025 – 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)
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Quelle
Aktenzeichen 22 Ca 4582/25
Pressemitteilung Nr. 03/26 des ArbG Berlin vom 15.01.2026