BAG: Schadensersatz wegen Kontrollverlust über eigene Daten
Darum geht es
Eine ehemalige Beschäftigte forderte nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der Arbeitgeber verweigerte die Herausgabe der Informationen. Daraufhin klagte sie und verlangte sowohl die Auskunft über ihre Daten als auch ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro gemäß Art. 82 DSGVO.
Die Argumentation: Ohne die angeforderte Auskunft sei es ihr unmöglich, die Verarbeitung ihrer Daten zu überprüfen. Dies stelle einen Kontrollverlust dar und sei ein immaterieller Schaden, der einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertige.
Das Arbeitsgericht erkannte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 Euro an, das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg lehnte ab.
Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Auch das BAG wies die Klage in der Revision ab. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz besteht nur, wenn ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden kann. Einen solchen Schaden habe die Klägerin nicht darlegen können. Hier die wesentlichen Punkte:
- Nachweis eines tatsächlichen Schadens:
Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Betroffene einen konkreten Schaden erlitten hat. Allein der Verstoß des Arbeitgebers gegen die DSGVO (z. B. durch die Verweigerung einer Auskunft) reicht nicht aus. Der Schaden muss über den bloßen Verstoß hinausgehen.
- Kontrollverlust als möglicher Schaden:
Der Europäische Gerichtshof EuGH hatte bereits klargestellt, dass selbst ein kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über persönliche Daten als immaterieller Schaden gelten kann. Dies gilt jedoch nur, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist – auch wenn dieser geringfügig ist. Auch die berechtigte Sorge vor einem Kontrollverlust kann als Schaden anerkannt werden, jedoch nicht bloße, hypothetische Befürchtungen.
- Kein Strafcharakter des Schadenersatzes:
Der Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO dient ausschließlich dem Ausgleich eines erlittenen Schadens. Eine strafende oder abschreckende Funktion hat er nicht. Es reicht daher nicht, lediglich auf ein vorsätzliches oder böswilliges Verhalten des Arbeitgebers hinzuweisen, ohne einen tatsächlichen immateriellen Schaden nachzuweisen.
- Objektive Prüfung des Schadens:
Gefühle wie Unmut oder Unsicherheit reichen alleine nicht aus. Der Schaden muss allerdings objektiv überprüfbar sein. Nur wenn aus den Umständen ein konkretes Risiko oder eine echte Gefahr für den Betroffenen abgeleitet werden kann, ist ein immaterieller Schaden anzuerkennen.
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Quelle
Aktenzeichen 8 AZR 124/23