Personalratswahlen 2024

BPersVG: Wichtige Änderungen bei den Wahlen

10. Januar 2024
Wahl
Quelle: iStock.com, KrizzDaPaul

Im Jahr 2024 finden in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. die regelmäßigen Personalratswahlen nach dem BPersVG statt. Welche Änderungen müssen Wahlvorstände beachten? Das verrät Ihnen Wolf Klimpe-Auerbach in Ausgabe 1/2024 von »Der Personalrat«.

Nach dem Inkrafttreten des BPersVG 2021 stehen 2024 die ersten regelmäßigen Personalratswahlen an.
Die Wahlen müssen innerhalb des Zeitraums vom 1.3. bis 31.5. durchgeführt werden und abgeschlossen sein.

Beginn der Amtszeit

Die Amtszeit des neugewählten Personalrats beginnt erstmals am 1. 6. 2024 − nach der Neuregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 1 BPersVG.

• Amtsführung durch amtierenden PR

Ist am 31. 5. 2024 noch kein neuer Personalrat gewählt oder hat sich der neu gewählte Personalrat noch nicht in einer gem. § 36 Abs. 1 BPersVG vom Wahlvorstand spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag zur Wahl des Vorstandes und des Vorsitzes einzuberufenden Sitzung konstituiert, führt der amtierende Personalrat die Geschäfte weiter, bis ein neuer Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zum 31. 7. 2024, § 130 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.

• keine personalvertretungslosen Zeiten

Die Ausgestaltung des Amtszeitendes der bestehenden und des Amtsbeginns der neu gewählten Personalvertretungen nach § 26 BPersVG a. F. hatte in der Vergangenheit dazu geführt, dass es zu personalvertretungslosen Zeiten kommen konnte, nämlich dann, wenn die regelmäßige vierjährige Amtszeit des (amtierenden) Personalrats in der Zeit der regelmäßigen Wahlen (1.3. bis 31.5.) geendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Personalrat gewählt war. Das konnte z. B. dann der Fall sein, wenn die Amtszeit am 25.4. begonnen hat und vier Jahre später mit Ablauf des 23.4. kein neuer Personalrat gewählt war.

• stichtagbezogener Beginn der Amtszeit

Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Beginn und das Amtszeitende aller Personalvertretungen in der Bundesverwaltung stichtagsbezogen auf den 1.6. ausgestaltet, § 27 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Zusätzlich hat er in § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelt, dass der amtierende Personalrat die Geschäfte vorübergehend im Rahmen eines Übergangsmandats befristet bis zum 31.7. des Jahres der regelmäßigen Wahlen weiterführt, wenn sich vor dem Ende der Amtszeit des bestehenden Personalrats noch kein neu gewählter Personalrat konstituiert hat.

• Übergangsmandat

Zur Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten bei den regelmäßigen Wahlen der Personalvertretungen im Jahr 2024 regelt § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, dass die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vertretungen die Geschäfte kommissarisch weiterführen, bis sich die neu gewählten Vertretungen konstituiert haben.

Die Regelung verstetigt das in § 26 a Satz 2 BPersVG a. F. geregelte Übergangsmandat des bestehenden Personalrats. Die befristet zum Ablauf des 30. 6. 2021 eingeführte Regelung hat sich zwar bewährt. Die darin vorgesehene Höchstdauer des Übergangsmandats von über einem Jahr hat sich für eine dauerhafte Regelung allerdings als zu lang herausgestellt. Das Übergangsmandat ist deshalb auf den in § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelten Ablauf des 31.7., also auf maximal zwei Monate, beschränkt.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Wolf Klimpe-Auerbach finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 1/2024.

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© bund-verlag.de (fk)

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