Beamte müssen auch privat Staatsdiener sein
Das war der Fall
Einer Steueranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die eine Ausbildung zur Finanzwirtin absolvierte, war am 31. Januar 2025 vorläufig die Führung von Dienstgeschäften verboten worden. Der Dienstherr hatte zudem die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet, wogegen sich die Betroffene zur Wehr setzte.
Hintergrund für diese Maßnahme waren Videos der Anwärterin auf der Social-Media-Plattform TikTok, die der Dienstherr als »rechtsextrem« einstufte. Das Verhalten in diesen Videos zeige, dass sich die Beamtenanwärterin nicht mit der Idee des Staates bzw. Dienstherrn und der freiheitlich demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung identifiziere.
Mit der Veröffentlichung von Videos mit rechtsextremen Inhalten, in denen unter anderem die Melodie eines Liedes einer Rechtsrock-Band zu hören ist, zu dem die Anwärterin tanzt und die Überschrift »Nur die wahren, kennen den Text auswendig« dazugestellt hat, zeige sie eine Abkehr von ihrer Treuepflicht. Durch ihr zustimmendes Verhalten und der fehlenden Distanzierung zu dem rechtextremen Lied(-text) erwecke sie unter anderem mindestens den Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung und liefere damit hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in den ordnungsgemäßen und verfassungstreuen Dienstbetrieb. Die Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin erscheine nicht mehr vertretbar.
Nach ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren seitens des Dienstherrn hatte die Antragstellerin am 11. Februar 2025 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und außerdem Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2025 eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit von sachfremden Erwägungen ausgehe: In Social-Media-Foren wie TikTok finde regelmäßig »ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb« statt, bei dem eben keine politischen Ansichten geteilt würden. Zudem sei ihr Verhalten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Einem Beamten könne in seinem privaten Bereich nicht vorgehalten werden, von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und ist nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstpflicht rechtmäßig ist.
Als Begründung dafür zieht das Gericht unter anderem die Selbstdarstellung der Antragstellerin auf TikTok heran. Der daraus entstehende Eindruck sei geeignet, die innerbehördliche Zusammenarbeit erheblich zu belasten. Andere Beschäftigte könnten eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ablehnen, was eine Kollegin bereits getan hat.
Zudem sei die Beamtenanwärterin nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar, da die Gefahr bestehe, dass sie gegenüber türkischstämmigen oder anderen Menschen mit Migrationshintergrund nicht die notwendige Neutralität entgegenbringen würde.
Meinungsfreiheit vs. Treuepflicht
Das Argument der Beamtenanwärterin, ihr Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, ließ das Gericht nicht gelten. Denn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung muss bei Beamten im Zusammenhang mit dem Pflichtenkreis aus Art. 33 Abs. 5 GG gesehen werden, darf also nicht auf eine fehlende Verfassungstreue hinweisen. Heißt: Verhaltensweisen, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung hindeuten, können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, aber gleichzeitig der für Beamte erforderlichen Verfassungstreue nach Art. 33 Abs. 5 GG widersprechen.
Außerdem dürfte die Antragstellerin ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt haben, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, so das Verwaltungsgericht. Zwar sei es nicht erforderlich, dass sich Beamte die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen machen. Beamte müssen sich jedoch mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates identifizieren und für sie eintreten.
Wichtig: Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss sich nicht zwingend in einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung widerspiegeln. Eine Pflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn sich Beamte nicht eindeutig von staats- und demokratiefeindlichen Bestrebungen distanzieren, und (entgegen ihrer inneren verfassungstreuen Gesinnung) beispielsweise aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen.
Das gelte auch für das außerdienstliche Verhalten im privaten Umfeld. Die aktenkundigen Erkenntnisse liefern laut Verwaltungsgericht Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, sondern dem Rechtsextremismus nahesteht. Daher war ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Freistellung von der Dienstpflicht abzulehnen.
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Quelle
Aktenzeichen 14 E 775/25