Betriebsratsvorsitz: Rolle und Aufgaben im Überblick
In machen Gremien könnte der Eindruck entstehen, dass mit der Übernahme des Betriebsratsvorsitzes auch alle anderen Aufgaben des gesamten Betriebsrats übergehen. Der oder die Vorsitzende soll sich um den »Bürokram« kümmern, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen, alle Fragen klären und Unterlagen beschaffen. Am liebsten würde man dem Vorsitz eine Generalvollmacht ausstellen. Viele Betriebsratsmitglieder halten es für ausreichendes Engagement, wenn sie einmal in der Woche zur Sitzung kommen und die Arbeit des oder der Vorsitzenden präsentiert bekommen, um darüber abzustimmen.
Wieder andere Gremien beklagen, dass die Person im Vorsitz alles an sich reißt und häufig in Alleingängen mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen trifft, die das Gremium dann nur noch abnicken darf. Engagierte Betriebsratsmitglieder dürfen sich nicht einbringen, werden nicht mit erforderlichen Informationen versorgt oder bei Entscheidungen »an der kurzen Leine« gehalten.
Das alles ist jedoch nicht die gesetzlich zugeordnete Aufgabe des oder der Betriebsratsvorsitzenden.
Handlungsrahmen des Vorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitz wird in gesonderten Wahlgängen in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Betriebsrats in der Regel für die Dauer der Amtszeit gewählt (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Erst mit dieser Konstituierung ist das Betriebsratsgremium handlungs- und geschäftsfähig.
Im Betriebsrat sind alle Mitglieder grundsätzlich gleich wichtig und bedeutend. Das Betriebsratsmitglied im Vorsitz gilt als »Einer unter Gleichen«. Damit bringt das Mitglied im Vorsitz gleichberechtigt seine Argumente und Überlegungen in die Diskussion und Meinungsbildung ein, wie alle anderen auch. Die Stimme des Vorsitzes wiegt bei den Abstimmungen genauso schwer oder leicht, wie alle anderen Stimmen im Gremium. Und auch alle anderen Rechte und Pflichten gelten für den Vorsitz, wie für die übrigen Betriebsratsmitglieder (z. B. Regelungen zum Kündigungsschutz, Schulungsanspruch, Freistellung für die Betriebsratsarbeit, wenn es keine Vollzeitfreistellung gibt). Die Funktion des Vorsitzes ist ein Ehrenamt, für das es keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung oder Zulage gibt.
Damit das Betriebsratsgremium nach innen und außen handlungsfähig ist, ordnet das Betriebsverfassungsgesetz dem Mitglied im Vorsitz einige besondere Aufgaben zu. Diese sind abschließend geregelt. Möchte der Betriebsrat darüber hinaus Aufgaben und Tätigkeiten auf den Vorsitz übertragen, bedarf es dafür eines Beschlusses.
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Was sind die gesetzlichen Aufgaben des oder der Betriebsratsvorsitzenden? Welche Aufgaben können durch Beschluss übertragen werden? Was passiert wenn sich der oder die Vorsitzende nicht an Beschlüsse hält? Und was sind eigentlich »Tätigkeiten der laufenden Geschäftsführung«? Das erfahrt Ihr im vollständigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2026. Abonnent*innen können den Beitrag hier lesen.
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