Die Freistellung und deren Entzug
Ene, mene, muh und raus bist du! Mit diesem bekannten Abzählreim werden in Kinderspielen Personen (r)ausgewählt. Beim Aufheben der Freistellung eines Personalratsmitglieds reicht das bloße Auszählen allerdings nicht.
Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit
Personalratsmitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. So schreiben es § 52 Abs. 1 BPersVG und die vergleichbaren Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen vor. Der Personalrat beschließt, welche seiner Mitglieder freigestellt werden sollen. Dabei muss er die gesetzlichen Vorgaben, etwa nach § 53 BPersVG, bei der Auswahl beachten.
Mit der Freistellung wird für das Personalratsmitglied die Arbeits- und Dienstpflicht suspendiert. Die bisherige Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren entfällt. Fällt die Freistellung wieder weg, lebt die Arbeits- und Dienstpflicht, und damit die Weisungsgebundenheit, wieder auf.
Reaktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen
Vernachlässigt ein (freigestelltes) Personalratsmitglied seine gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten grob, kommt ein Ausschluss aus dem Gremium nach § 30 BPersVG und den vergleichbaren Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze in Betracht. Für den Ausschluss eines Personalratsmitglieds genügen allerdings nicht bereits einfache Nachlässigkeiten beim Wahrnehmen des Mandats oder unbefriedigende und mangelhafte Arbeitsergebnisse.
Hier stellt sich dann die Frage, ob der Personalrat bei solchen »Versäumnissen« von freigestellten Mitgliedern mit dem Aufheben der Freistellung reagieren darf. Zu dieser Frage gibt es aktuelle Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.
Der Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht
Es ging um ein vollständig freigestelltes Personalratsmitglied. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht (VG) den Beschluss zur Aufhebung der Freistellung kassiert und für unwirksam erklärt (VG Schleswig 1.8.2025 – 19 A 14/25). Daneben hat es im Eilverfahren der Dienststelle untersagt, den auf Aufhebung der Freistellung gerichteten Beschluss des Personalrats umzusetzen, denn das Personalratsmitglied sollte ab 1. August 2025 wieder im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen eingesetzt werden (VG Schleswig 1.8.2025 – 19 B 3/25).
Doch was war genau passiert?
Das war der Sachverhalt
Der Personalrat besteht aus 13 Mitgliedern, die – aufgrund einer mit der Dienststelle vereinbarten Regelung – sämtlich freigestellt waren, zwei davon zu jeweils 50 %. Im Juli 2025 beschloss der Personalrat, die volle Freistellung des betroffenen Mitglieds aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine personalrätlichen Aufgaben rechtfertigten keinen vollständigen Freistellungsumfang mehr. Außerdem habe es Defizite in seiner Arbeitsweise, mangelnde Abstimmung mit dem Gremium sowie ineffiziente Tätigkeiten gegeben. Das betroffene Mitglied nahm an der Sitzung teil, war aber wegen persönlicher Betroffenheit von der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen. Ein Ersatzmitglied wurde nicht geladen. Der Beschluss wurde mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Entscheidung des Gerichts
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