BPersVG-Reform

Die Novelle des BPersVG: Die wichtigsten zu erwartenden Änderungen

03. März 2021
Paragraf Paragraph §§

Am 24.2.2021 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzesentwurf »zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes« beraten. Damit ist die erste wesentliche Anpassung seit 1974 auf der Zielgeraden. Fällig war sie längst – denn bislang spiegelt sich im BPersVG weder der Wandel der Arbeitswelt wider noch reichen die Mitbestimmungsrechte an die der Betriebsräte heran.

 

Das sind die 7 wichtigsten Änderungen…

1. Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften

Jugendliche Beschäftigte erhalten das aktive Wahlrecht (= Recht zu wählen) zur Personalratswahl; das aktive Wahlrecht besteht ab 16 Jahren, das passive Wahlrecht (= die Wählbarkeit) bleibt unverändert bei 18 Jahren.

Bei den JAV-Wahlen wird die Altersgrenze für das aktive und passive Wahlrecht aufgehoben. Nur für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, bleibt es im Hinblick auf das passive Wahlrecht bei der Altersgrenze von 26 Jahren.

Das aktive und passive Wahlrecht verlieren Beschäftigte, die am Wahltag mehr als zwölf Monate (bisher sechs Monate) unter Fortfall ihrer Bezüge beurlaubt sind.

2. Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten

Die Amtszeit aller Personalvertretungen in der Bundesverwaltung beginnt am 1. Juni, Beginn und Ende der Amtszeit werden mit der Neuregelung stichtagsgenau festgelegt.

Der bestehende Personalrat erhält ein Übergangsmandat, wenn sich vor dem Ende seiner Amtszeit noch keine neue Personalvertretung konstituiert hat.

Werden Dienststellen neu gebildet, wird eine personalvertretungslose Zeit künftig durch Übergangspersonalräte vermieden.

Bei Wahlanfechtung oder gerichtlicher Auflösung der Personalvertretung findet eine Neuwahl und keine Wahlwiederholung statt. Der Wahlvorstand übernimmt vorübergehend die Befugnisse und Pflichten des Personalrats, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.

3. Nutzen von Video-/Telefonkonferenzen in Personalratssitzungen

Videositzungen und Telefonkonferenzen bleiben als ergänzende Alternative zur Präsenzsitzung möglich. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2024. Voraussetzung: Die Technik ist in der Dienststelle im Einsatz und es widersprechen nicht mehr als 25 Prozent der Personalratsmitglieder einer Video- und Telefonkonferenz.

4. Erleichterungen von Teilfreistellungen, Ausschluss von Marginalfreistellungen, Verteilungen der Freistellungen durch die Vorschlagsliste

Personalräte können künftig freier über die Verteilung des Freistellungskontingents auf die Personalratsmitglieder entscheiden. Damit wird einerseits insbesondere Teilzeitbeschäftigten eine Freistellung leichter möglich und andererseits können teilfreigestellte Personalratsmitglieder besser den Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufrechterhalten. Als Untergrenze einer Teilfreistellung gilt 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die jeweilige Vorschlagsliste kann entscheiden, welches ihrer Mitglieder die zustehende Freistellung wahrnimmt; es entscheidet also nicht mehr das Personalratsplenum.

5. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Personalvertretung

Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat ist die Dienststelle, denn die Personalvertretung ist unselbständiger Teil der Dienststelle und keine nach außen rechtlich verselbständigte Institution.

6. Rechtssichere elektronische Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalrat

Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat kann auf elektronische Kommunikation zurückgegriffen werden. Beim Schriftformerfordernis bleibt es nur, wo der Schutzzweck der Regelung dies erfordert (etwa beim Abschluss von Dienstvereinbarungen, beim Geltendmachen von Weiterbeschäftigungsansprüchen von Auszubildenden).

Der Anspruch auf notwendige Informations- und Kommunikationstechnik wird gesetzlich geregelt. Der Personalrat soll für Bekanntmachungen, Aushänge und Mitteilungen die in der Dienststelle genutzte Technik nutzen können.

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss künftig nicht mehr zwingend durch Aushang erfolgen; eine digitale Bekanntgabe reicht.

7. Schaffung neuer und Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände

Es wird einen eigenen Tatbestand zu flexiblen Arbeitszeitmodellen geben. Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung flexibler Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (mobile Arbeit / Telearbeit) wird als klarstellender Mitbestimmungstatbestand normiert.  

Die allgemeinen Grundsätze für das BGM/BEM sind nach bislang geltendem Recht mitbestimmungspflichtig, aber nur unzureichend geregelt. Daher wird die Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung hervorgehoben. Der bestehende Mitbestimmungstatbestand zur Vermeidung von Dienst- und Arbeitsunfällen wird um das Tatbestandsmerkmal der Berufskrankheiten ergänzt.

Zudem sind vorgesehen: Ein eigener Mitbestimmungstatbestand im Hinblick auf das Anordnen vorhersehbarer Mehrarbeit, Überstunden und Dienstbereitschaft; die Mitbestimmung zum Urlaub wird ergänzt um das Aufstellen allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Mitbestimmung zur Gleichstellung wird ergänzt um Maßnahmen zur Benachteiligung wegen geschlechtlicher Identität, Familienfreundlichkeit, Pflege.

…und das ändert sich sonst noch

  • Verbesserung der Systematik und Verständlichkeit durch eine neue Struktur des gesamten Gesetzes
  • Sprachliche Überarbeitung: Die Regelungen werden stärker untergliedert, amtliche Überschriften eingeführt und eine geschlechtergerechte Sprache verwendet
  • Überholte Vorschriften werden gestrichen: Das bezieht sich vorrangig auf die Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz infolge der Föderalismusreform von 2006.
  • Befangenheit: Für den Ausschluss eines Personalratsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung wird eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Befangenheitsregelung geschaffen.
  • Ersatz von Aufwendungen und Sachschäden bei Reisen: Bei erforderlichen Reisen erhalten Personalratsmitglieder Ersatz für Sachschäden an privaten Pkws wie die Beamt*innen des Dienstherrn.
  • Allgemeine Aufgaben: Wird konkreter gefasst und an § 80 BetrVG angenähert (vor allem was die Punkte Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Arbeitsschutz, Bekämpfung von Rassismus und anderen Diskriminierungsformen angeht).
  • Flexibilisierung der Beteiligungsverfahren durch einvernehmliche Fristabsprachen: Einvernehmliche Fristabsprachen werden im Beteiligungsverfahren möglich. Grundsätzlich werden die Fristen im BPersVG an eine 5-Tage Woche angeglichen.
  • Reaktionspflicht der Dienststelle auf Vorlage im Stufenverfahren und Initiativanträge: Dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend soll die Dienststelle auf Initiativanträge des Personalrats bzw. die übergeordnete Dienststelle auf Vorlagen im Stufenverfahren reagieren. Die Reaktionsfrist beträgt jeweils sechs Wochen.
  • Letztentscheidungsrecht des parlamentarisch verantwortlichen Entscheidungsträgers: Die durch die Rechtsprechung verfestigten Grenzen der Mitbestimmung werden in einer gesetzlichen Regelung festgehalten.
  • Mitbestimmung bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel: Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle bleibt nur mitbestimmungspflichtig, wenn sie länger als drei Monate dauert. (Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal gegen die Rechtsprechung, die das Zeitmerkmal plötzlich nicht mehr für wesentlich ansah.)
  • Mitwirkung bei Privatisierung von Aufgaben: Der Personalrat hat ein Mitwirkungsrecht, sobald es um die organisatorische Grundentscheidung zur Privatisierung geht.
  • Institutionalisierung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte mit einem Stellungnahmerecht in ressortübergreifenden Angelegenheiten mit Digitalisierungsbezug: Da Digitalisierungsprozesse ressortübergreifend vorbereitet und abgestimmt werden müssen, wird die bislang informell bestehende Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gesetzlich institutionalisiert.

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Die Details zu den einzelnen Regelungen und ihre Auswirkungen auf die Personalratsarbeit können Sie mit dem zu erwartenden Inkrafttreten des geänderten BPersVG ab Juni in den folgenden Ausgaben der Zeitschrift »Der Personalrat« finden.

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