Gruppenangelegenheiten

Zustimmungsverweigerung: Gruppenvertreter muss unterschreiben

29. Oktober 2020
Unterschrift Vertrag Vereinbarung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dollarphotoclub_87438799
Quelle: Rido_Dollarphotoclub

In Gruppenangelegenheiten muss der Gruppenvertreter auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung unterschreiben, sonst ist diese unbeachtlich.

Die Dienststellenleitung hatte den Personalrat an der Eingruppierung von 20 Tarifbeschäftigten beteiligt. Beigefügt war ein Vordruck, auf welchem die Zustimmung bzw. deren Verweigerung angekreuzt werden konnten und Unterschriften des Vorsitzenden und des Gruppenvertreters vorgesehen waren. Der Personalrat kreuzte an, die Zustimmung verweigern zu wollen. Es unterschrieben auf dem Formular der zur Gruppe der Beamten gehörende stellvertretende Vorsitzende sowie ein Vorstandsmitglied, welches zur Gruppe der Arbeitnehmer gehörte. Die gesondert abgefasste Begründung unterzeichnete allein der stellvertretende Vorsitzende. Diese Zustimmungsverweigerung erachtete die Dienststelle für unbeachtlich.  

Das sagt das Gericht 

Das BVerwG gab der Dienststelle Recht: Bei einer Gruppenangelegenheit nach § 32 Abs. 3 S. 2 BPersVG müsse für einen objektiven Dritten deutlich erkennbar erklärt werden, dass der Gruppenvertreter auch die Begründung der Zustimmungsverweigerung billige. Daran fehle es, wenn die Begründung nur durch den gruppenfremden stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben sei. Auf einen solchen Fehler dürfe sich die Dienststelle nur dann nicht berufen, wenn die Dienststelle den Verstoß gegen § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt und idem Personalrat gegenüber verschwiegen hat, um diesen daran zu hindern, die unterbliebene Erklärung des Gruppenvertreters nachzuholen oder aber, wenn er dem Personalrat vor Ablauf der Erklärungsfrist bewusst zu erkennen gegeben hätte, er werde dem Erklärungsmangel keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung als wirksam behandeln. Dann wäre ein Berufen auf die Unbeachtlichkeit rechtsmissbräuchlich.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Eine Zustimmungsverweigerung muss schriftlich begründet werden. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung ist das zentrale Moment, welches der Dienststelle fristgemäß mitgeteilt werden muss. In Gruppenangelegenheiten soll gerade der Gruppenvertreter sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen. Dies erfordert es, dass auch die Begründung der Verweigerung nach Außen erkennbar von ihm getragen wird. Personalräte haben daher darauf zu achten, dass der Gruppenvertreter die Gründe auch unterzeichnet. Ist dies in der Vergangenheit nicht geschehen, so können Personalräte prüfen, ob vielleicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs  die fehlerhafte Zustimmungsverweigerung zu retten vermag.

Sebastian Baunack, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin.

Quelle

BVerwG (15.05.2020)
Aktenzeichen 5 P 6.19
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