Vergütung

Karriere trotz Betriebsratsamt? Gericht zieht klare Grenzen

10. April 2026
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Eine Erhöhung seines Entgeltes steht einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht zu, wenn einem Mitarbeiter aus der Vergleichsgruppe aufgrund der Teilnahme an einem betrieblichen Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen und er daher aus der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe herausgenommen wurde. Die erfolgte Höhergruppierung ist keine betriebsübliche Entwicklung.

Im Unternehmen, für welches das freigestellte Betriebsratsmitglied tätig ist, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Personalidentifikation und Entwicklung von Mitarbeitenden in eine höhere Vergütungsebene. Danach werden die Arbeitnehmer in Verantwortungsebenen organsiert, die in entsprechend dazu festgelegten Vergütungsebenen eingeteilt sind. Darüber hinaus sieht diese Regelung auch ein betriebliches Programm vor, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sich die teilnehmende Person auf eine Stelle in einer höheren Verantwortungsebene bewerben kann.

Das freigestellte Betriebsratsmitglied vereinbarte im Zuge seiner Freistellung mit dem Arbeitgeber, dass sich seine künftigen Gehaltsentwicklungen nach einer Vergleichsgruppe mit vier weiteren Arbeitnehmern richten soll. Zu diesem Zweck wurden alle Mitglieder der Vergleichsgruppe in dieselbe Vergütungsgruppe eingruppiert.
Einem Mitglied der Vergleichsgruppe wurde eine höherwertige Tätigkeit übertragen, nachdem er an dem betrieblichen Programm teilgenommen hatte. Da mit der neuen Tätigkeit auch eine Höhergruppierung erfolgt ist, wurde er aus der Vergleichsgruppe herausgenommen.

Diese Herausnahme aus der Vergleichsgruppe hält der Beschäftigte für unwirksam. Seine Begründung: (1) Die einvernehmlich festgestellte Vergleichsgruppe könne durch die Beklagte nicht einseitig geändert werden, weil dies den Sinn der Vergleichsgruppe aushebeln würde. (2) Auch sei die Ernennung in eine höhere Vergütungsebene im Rahmen des Programms keine höchst individuelle berufliche Entwicklung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschäftigte – wäre er nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen – ebenfalls an diesem Prozess hätte teilnehmen können und wäre in der Folge ggf. auch in eine höhere Verantwortungsebene ernannt worden.

Das sagt das Gericht

Dem Beschäftigten steht die geltend gemachte Erhöhung seines Entgeltes nach § 37 Abs. 4 BetrVG als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht zu. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Herausnahme eines Mitarbeiters aus der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe war zulässig, da dieser mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine betriebsübliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG durchlaufen hat. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – und damit ein entsprechendes Entgelt – steht dem Betriebsratsmitglied nur dann zu, wenn vergleichbare Arbeitnehmer nach der betrieblichen Praxis regelmäßig oder mehrheitlich einen solchen Aufstieg erreichen. Nicht entscheidend ist, ob das Betriebsratsmitglied zu Beginn seiner Amtszeit dieselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer hatte oder sich theoretisch ähnlich hätte entwickeln können. Maßgeblich ist allein, wie sich vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb typischerweise tatsächlich entwickeln.

Eine betriebsübliche Entwicklung liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne Arbeitnehmer nur aufgrund besonderer persönlicher Gründe befördert wurden oder wenn Aufstiege nur vereinzelt und damit nicht regelmäßig erfolgen. Insbesondere begründet § 37 Abs. 4 BetrVG keinen Anspruch auf eine individuelle oder hypothetische Karriereentwicklung, sondern gewährleitet nur einen Mindestschutz vor Nachteilen durch das Amt.

Ist eine nachträgliche Änderung der Vergleichsgruppe möglich?

Die Vergleichsgruppe wird bei der ersten Amtsübernahme gebildet und bleibt so lange bestehen, bis ein sachlicher Grund für eine spätere Änderung vorliegt. Sich also die maßgeblichen Vergleichskriterien, wie etwa Tätigkeit und Qualifikation, wesentlich ändern. Entscheidend ist daher die durchschnittliche Gehaltsentwicklung der ursprünglich vergleichbaren Arbeitnehmer, sofern deren weitere berufliche Entwicklung betriebsüblich verläuft. Sobald sich diese Vergleichbarkeit objektiv nicht mehr aufrechterhalten lässt, ist die Vergleichsgruppe neu zu bilden. Vergütungserhöhungen von Kollegen, die nicht (mehr) vergleichbar sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines beruflichen Aufstiegs – auch persönliche Eigenschaften oder Ambitionen – reichen nicht aus, um Ansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu begründen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt.

© bund-verlag.de (nu)

Quelle

LAG Nürnberg (26.09.2025)
Aktenzeichen 8 SLa 202/24
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