Schwerbehindertenrecht

Keine Offenbarungspflicht einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch

23. Juli 2026
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Arbeitnehmer sind bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung aufzuklären. Selbst wenn Beschäftigte über diesen Punkt im Bewerbungsgespräch gelogen haben, kann der Arbeitgeber die Einstellung nicht wegen Täuschung anfechten.

Darum geht es

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer  Kündigungen und um die Folgen einer vom Arbeitgeber mit Blick auf den Arbeitsvertrag abgegebenen Anfechtungserklärung. 

Die mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1.9.2021 in der Kanzlei des Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens mit der Eigenkündigung der Klägerin vom 15.01.2024 zum 29.2.2024. Vor dieser Eigenkündigung hat der Beklagte der Klägerin gegenüber vier Kündigungen ausgesprochen. Zu keiner dieser Kündigungen liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes vor. Die besagte Anfechtung des Arbeitsertrages stützt der Beklagte auf die Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen, die Tatsache ihrer Schwerbehinderung zu offenbaren. Als ihm 2023 infolge mehrerer Krankmeldungen die Krebserkrankung und die Schwerbehinderung der Klägerin bekannt wurden, sprach er mehrere Kündigungen aus.   

Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage weitgehend stattgegeben mit der Begründung, alle streitgegenständlichen Kündigungen seien gemäß § 168 SGB IX unwirksam; mangels einer Offenbarungspflicht komme eine arglistige Täuschung durch die Klägerin nicht in Betracht und damit auch keine wirksame Anfechtung. Damit stand der Klägerin auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu (ArbG Aachen, 11. 7.2025 — 4 Ca 2741/23).

Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein: Er vertrete nach wie vor die Auffassung, die Klägerin sei zur Offenbarung ihrer Schwerbehinderung verpflichtet gewesen.

Das sagt das Gericht

Die Berufung ist nicht begründet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Alle Kündigungen vor der Eigenkündigung der Klägerin zum 29.02.2024 seien unwirksam gemäß § 168 SGB IX, § 134 BGB, da der Arbeitgeber keine Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt hatte.

»Erlaubte Lüge« über Schwerbehinderung

Auch die Anfechtungserklärung des Arbeitgebers vom 1.12.2023 ist wirkungslos, weil es ihr an einem Anfechtungsgrund fehlt. Bis zum Jahre 1995 war der schwerbehinderte Mensch noch verpflichtet, auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß zu antworten (BAG 5.10.1995 — 2 AZR 923/94). Spätestens aber seit dem Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 und dann durch das Inkrafttreten der Regelungen in §§ 1, 7 AGG im Jahre 2006, darf auf die Frage gelogen werden. Eine solche erlaubte Lüge kommt als Anfechtungsgrund nicht in Betracht.

Auf dieser Erkenntnis müsse die vorliegende Entscheidung allerdings nicht einmal beruhen, denn der Arbeitgeber habe nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des Vertragsabschlusses der Klägerin nicht einmal eine entsprechende Frage gestellt. Ohne eine solche zuvor gestellte Frage ergibt sich eine Offenbarungspflicht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

(16.04.2026)
Aktenzeichen 6 SLa 574/25
Quelle: Justiz NRW
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