Keine fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung
Das war der Fall
Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Jahresauftakt-Veranstaltung ihres Arbeitgebers in einer Gaststätte teil. Zur Mittagszeit wurden Workshops angeboten und im Anschluss folgte die Neujahrsfeier mit gemeinsamen Abendessen. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers kam es an dem Abend zu mehreren sexuellen Belästigungen seitens der Arbeitnehmerin gegenüber ihren Kollegen.
Die Arbeitnehmerin soll einen Kollegen von hinten umarmt haben und ihm beim Abendessen ihr Bein in den Schritt geführt haben. Danach soll sie noch einen weiteren Kollegen ohne dessen Einverständnis umarmt haben, wobei sie dessen Gesäß berührt haben soll. Im weiteren Verlauf des Abends soll sie noch einen weiteren Kollegen angetanzt und dabei ihren Unterkörper an dessen Bein gerieben haben sowie einen weiteren Kollegen mehrfach zum Tanz aufgefordert haben und diesem ungefragt in einer Fotobox einen Kuss auf die Wange gegeben haben. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von den Vorfällen erlangte, entschied er sich dazu, die Arbeitgeberin fristlos zu kündigen. Hilfsweise sprach er zugleich eine ordentliche Kündigung aus.
Die Arbeitgeberin bestritt die Vorfälle größtenteils und führte an, in einem guten Verhältnis mit den Kollegen zustehen.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Heilbronn lehnte eine fristlose Kündigung ab. Das Gericht machte zunächst deutlich, dass sexuelle Belästigungen an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Solche sexuellen Belästigungen liegen vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Ob eine Sexualbezogenheit vorliegt, ist nach dem Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Umstände kennt, zu beurteilen.
Das Gericht hörte vier Kollegen als Zeugen an und kam zu dem Ergebnis, dass es drei der Vorfälle als bewiesen erachtet und als sexuelle Belästigung wertet. Dies gilt zum einen für den Kontakt mit dem Bein der Arbeitnehmerin in den Schritt eines Kollegen, denn dieser körperliche Kontakt zu den primären Geschlechtsmerkmalen war sexuell konnotiert und unerwünscht. Gleiches gilt in Bezug auf das Antanzen des einen Kollegen, wobei die Arbeitnehmerin ihren Unterkörper am Bein des Kollegen gerieben haben soll. Genau dieser Körperkontakt machte nach Ansicht des Gerichts den Unterschied zwischen einer unverfänglichen Aufforderung im Rahmen einer Betriebsfeier und einer sexuellen Belästigung aus. Eine weitere sexuelle Belästigung sah das Gericht in der mehrmaligen Aufforderung zum Tanz, da die Arbeitnehmerin dabei anzügliche Wortspiele gegenüber ihrem Kollegen nutzte. Dadurch machte die Arbeitnehmerin deutlich, dass sie mehr wollte als nur einen Tanz.
Zwar entschied das Gericht, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war, aber dennoch die fristlose Kündigung unwirksam war. Entscheidend war die Verhältnismäßigkeit: Dem Arbeitgeber war es nach Auffassung des Gerichts noch zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerin fast seit zehn Jahren beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig war. Zudem stand sie an dem Abend unter Alkoholeinfluss.
Dennoch verharmloste das Gericht das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht. Vielmehr stellte es fest, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Verhalten auf der Betriebsfeier den gesellschaftlichen Rahmen eindeutig überschritt. Daher sah das Gericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als wirksam an. Eine dauerhafte störungsfreie Fortführung des Arbeitsverhältnisses war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht zu erwarten.
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Quelle
Aktenzeichen 8 Ca 57/26
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anhängig unter dem Aktenzeichen 21 Sa 71/26.