Kündigung nach unzureichender Whistleblowing-Aufarbeitung rechtens
Das war der Fall
Der Kündigungsvorwurf des Arbeitgerbers stützte sich darauf, dass der Kläger – angestellter Justiziar beim Arbeitgeber – einer im Oktober 2023 bei dem Ombudsmann des Konzerns eingegangen Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei. In der Anzeige ging es um Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess.
Die Whistleblower-Anzeige löste eine interne Untersuchung aus, an welcher der Justiziar beteiligt war. Nach rund einem Jahr wurde der Fall durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet, und der Mitarbeiter erhielt die Kündigung. Der Arbeitgeber kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und vertrat die Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach am Main hat der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben, die ordentliche Kündigung hatte allerdings Bestand. Es sei zwar eine erhebliche Pflichtverletzung festzustellen, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wäre jedoch einzuhalten gewesen. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des festgestellten Pflichtenverstoßes nicht erforderlich.
Der Kläger habe zudem weger seiner besonderen Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Kündigungsfrist.
Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.
Wichtiger Hinweis:
Im Parallelverfahren mit Az.: 1 Ca 136/25 gegen den Chefjustiziar ist eine gleichlautende Entscheidung ergangen.
Ebenfalls beim ArbG Offenbach anhängig waren Verfahren gegen Mitarbeiter*innen, die aus Sicht des Arbeitgebers den Produktionsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht hatten. Auch hier wurden die ordentlichen Kündigungen seitens des ArbG bestätigt, Az.: 4 Ca 238/25 und 4 Ca 239/25.
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Quelle
Aktenzeichen 3 Ca 222/25
Pressemitteilung des ArbG Offenbach vom 26.1.2026