Neuer Arbeitsort nach Elternzeit rechtmäßig
Das war der Fall
Die Klägerin ist seit 2017 als Erzieherin bei der beklagten Verwaltungsgemeinschaft (VG) beschäftigt und wurde zunächst in verschiedenen Kitas eingesetzt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes befand sie sich in Elternzeit. Die VG wies die Erzieherin an, ihre Tätigkeit nach der Elternzeit nicht mehr in der bisherigen Kita D, sondern in der Kita E auszuüben. Die Erzieherin legte hiergegen Widerspruch ein und monierte insbesondere die fehlende vorherige Anhörung sowie die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen Umstände. Damit blieb sie bei der VG jedoch ohne Erfolg. Sie nahm sodann planmäßig ihre Arbeit in der Kita E auf, wandte sich wegen der Änderung des Arbeitsorts aber auch noch an das Arbeitsgericht.
Das sagt das Gericht
Auch vor Gericht blieb die Erzieherin jedoch ohne Erfolg. Das Thüringer LAG wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt.
Keine mitbestimmungspflichtige Versetzung
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, sondern um eine Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle (der VG als Gesamteinrichtung), bei der die Dienststelle nicht gewechselt wird. Da die einzelnen Kitas der VG keine organisatorische Eigenständigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne besitzen, war kein gesondertes Personalratsverfahren erforderlich.
Rechtsgrundlage der Zuweisung des neuen Arbeitsorts war (mangels einer tariflichen Anspruchsgrundlage) das Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung. Dieses erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, sofern keine entgegenstehenden arbeitsvertraglichen oder tariflichen Festlegungen bestehen. Da im Arbeitsvertrag der Klägerin kein fester Einsatzort vereinbart war, war die Zuweisung zur Kita E vom Direktionsrecht gedeckt. Insbesondere führte die moderate Verlängerung des Arbeitswegs um ca. 10 km nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Ebenso begründete die von der Erzieherin geltend gemachte persönliche Verbundenheit mit der früheren Kita D nach über zwei Jahren Abwesenheit kein überwiegendes Interesse, das einer Umsetzung entgegenstünde. Vielmehr lagen sachliche Gründe für den neuen Einsatzort vor (Personalbedarf und Kontinuität der Betreuungsteams zum Kindeswohl).
Keine gesetzwidrige Maßregelung
Weder die Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Klägerin noch ihre zwischenzeitliche Personalratstätigkeit gaben Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch). Es gab keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung der Klägerin aus unsachlichen Motiven (etwa als Sanktion für ihre längere Abwesenheit) erfolgt wäre.
Quelle
Aktenzeichen 6 Sa 22/24