Nicht jeder Konflikt ist Mobbing
Darum geht es
Die im öffentlichen Dienst Beschäftigte machte geltend, seit Ende 2022 systematisch von ihrer Kollegin gemobbt und vom Team ausgegrenzt worden zu sein. So sei ihr die Kommunikation verweigert worden, wichtige dienstliche Informationen vorenthalten worden und sie sei vom gemeinsamen Mittagessen ausgeschlossen worden. Dies habe bei der Beschäftigten zu psychischen Belastungen und einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Ihrer Ansicht nach habe der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Konflikts keine hinreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen. Eine vorgeschlagene Meditation sei mangels Bereitschaft der Kollegin gescheitert. Die von der Beschäftigten vorgeschlagenen Alternativen zur Konfliktbehebung wertete der Arbeitgeber als unzulässige Täter-Opfer-Umkehr.
Nach einem erfolglosen BEM-Verfahren, weiteren Gesprächen mit Vorgesetzten, einer Reha sowie Streit über die Gewährung von Urlaub beantragte die Beschäftigte gerichtlich arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen ihre Kollegin: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Kündigung, Versetzung oder Abmahnung. Außerdem forderte sie unter anderem eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehungsweise hilfsweise Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Arbeitgeber bestritt sowohl eine Benachteiligung nach dem AGG als auch das Vorliegen von Mobbing. Dies begründete er damit, dass die geschilderten Vorfälle lediglich Ausdruck zwischenmenschlicher Spannungen oder subjektiver Wahrnehmungen seien.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Kollegin bestehe weder aus § 12 Abs. 3 AGG noch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. § 12 Abs. 3 AGG setzte eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals voraus, die allerdings nicht ersichtlich sei.
Von Mobbing könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die geschilderten Vorfälle könne man zwar als unhöflich und unkollegial werten, aber die Grenze systematischer Schikane sei nicht überschritten worden. Es mangele an objektiven Anhaltspunkten für eine zielgerichtete und verwerfliche Vorgehensweise oder einer Täter-Opfer-Konstellation. Viel mehr handele es sich um einen zwischenmenschlichen Konflikt. Die Bewältigung solcher Konflikte liege im Ermessen des Arbeitgebers.
Mangels AGG-Verstoßes oder Mobbings können sowohl Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG als auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht bestehen.
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Quelle
Aktenzeichen 5 Ca 139/25