PTBS bei Rettungssanitäter kann beruflich verursacht sein
Das war der Fall
Ein rund drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter tätiger Beschäftigter, der u.a. nach dem Amoklauf von Winnenden sowie bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen zum Einsatz kam, wurde ab 2016 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt und musste letztlich seine Tätigkeit aufgeben.
Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen.
Das sagt das Gericht
Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landessozialgericht – ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht (BSG) sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück: Das LSG habe zu prüfen, welche möglichen Ursachen für eine PTBS beim Kläger vorlägen.
Das LSG hat nun die PTBS als Wie-BK angesehen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. Building-Block-Effekt), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen und als PTBS ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.
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Quelle
Aktenzeichen L 8 U 3211/23 ZVW
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 12.1.2026