Plötzlicher Herztod durch akute Stressbelastung kann Arbeitsunfall sein
Darum geht es
Ein 52-jährigen Mann war 2021 als Sicherheitskraft in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber beschäftigt. Am 29.12.2021 kam es dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung: Während einer dort abgehaltenen ärztlichen Sprechstunde forderte ein Bewohner die Verordnung von Medikamenten. Als der zuständige Arzt dies ablehnte, reagierte der Bewohner aggressiv. In dem sich anschließenden Gerangel kollabierte der Security-Mitarbeiter und verstarb. Die Obduktion ergab, dass er einem plötzlichen Herztod erlegen war.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Witwe auf Hinterbliebenenleistungen mit Bescheid vom 15.11.2022 und Widerspruchsbescheid vom 25.5.2023 ab. Die Berufsgenossenschaft berief sich darauf, dass der plötzliche Herztod kein Arbeitsunfall sei. Insbesondere sei eine todesursächliche Gewalteinwirkung nicht festzustellen.
Das sagt das Gericht
Dies sah das Sozialgericht Dortmund anders: Die Witwe habe Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes infolge eines Versicherungsfalles, hier eines Arbeitsunfalles, eingetreten sei. Das Gericht stützte sich bei seiner Beurteilung maßgeblich auf ein kardiologisches Sachverständigengutachten. Danach seien akute Stressreaktionen, wie hier auf die körperliche Auseinandersetzung mit einem aggressiven und unter Drogeneinfluss stehenden Angreifer, geeignet, bösartige Herzrhythmusstörungen und damit auch einen plötzlichen Herztod auszulösen.
Zwar sei der Verstorbene nach dem Ergebnis der Obduktion sowie der beigezogenen Befundunterlagen kardiologisch stark beeinträchtigt gewesen, jedoch habe sein Risiko, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren an diesen Vorerkrankungen zu versterben, nur bei 1,65 bis 6,65 % gelegen. Vor diesem Hintergrund könne auch bei fehlenden äußerlichen Verletzungen nicht von einer überragenden Bedeutung der Krankheitsanlagen ausgegangen werden, sodass der Tod des Security-Mitarbeiters wesentlich auf den Vorfall in der Unterbringungseinrichtung zurückzuführen sei.
Die Entscheidung des SG Dortmund ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
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Quelle
Aktenzeichen S 17 U 367/23
SG Dortmund, Pressemitteilung vom 17.12.2025