Dienstvergehen

Reichsbürger darf kein Beamter sein

21. Mai 2023
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Quelle: alibaba / Foto Dollar Club

Bekennt sich ein Beamter offen zum Reichsbürgertum, begeht er ein schweres Dienstvergehen. Das rechtfertigt seine Entfernung aus dem Dienst. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

Das war der Fall

Ein Kriminalhauptkommissar leugnete die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Er beantragte bei dem zuständigen Landkreis einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab bei Geburtsstaat »Preußen« an. Als er den Ausweis bekam, gab er seinen Personalausweis ab, da er diesen nicht mehr benötige. Außerdem verbreitete der Beamte in seiner Freizeit in öffentlichen Redebeiträgen und gegenüber Bekannten, aber auch während des Dienstes gegenüber Kollegen und Bürgern, Verschwörungstheorien. So hat er unter anderem darüber gesprochen, dass es getarnte Militäraktionen auf deutschem Boden oder »geheime Bunker« gebe, in denen Migranten »ausgebildet« würden, um »irgendwann gegen das deutsche Volk aufzubegehren«, und dass die Corona-Impfungen dem Implantieren von Chips dienten, damit der Multimilliardär Bill Gates die totale Kontrolle über die Weltbevölkerung erlangen könne. Außerdem verglich er das staatliche Handeln während der Corona-Krise mit dem Handeln während der NS-Zeit. Als der Dienstherr von diesen Verhalten Kenntnis erlangt hat, erhob er gegen den Beamten Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.

Das sagt das Gericht

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat der Klage stattgegeben und den Kriminalhauptkommissar aus dem Dienst entfernt.

Mehrfacher Pflichtverstoß

Durch sein Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zur Verfassungstreue verstoßen. Er hat sich öffentlich zum Königreich Preußen bekannt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet. Dieses Verhalten ist charakteristisch für die verfassungsfeindliche Gruppe der Reichsbürger.
Mit seinen Äußerungen im privaten und beruflichen Bereich hat der Beamte außerdem gegen die Pflicht verstoßen, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern. Der Beamte hat keine sachliche Kritik geäußert, sondern die Bundesrepublik Deutschland und ihre staatlichen Institutionen und Organe verunglimpft.

Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt

Der Beamte hat seine beamtenrechtlichen Kernpflichten wiederholt verletzt, indem er sich öffentlich und aktiv gegen die verfassungsmäßige Grund- und Werteordnung gestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er seine Position als Kriminalhauptkommissar bewusst dazu genutzt habe, um seine Äußerungen so weit wie möglich zu verbreiten.

Praxishinweis

Verhaltensweisen und Äußerungen, die sich gegen die Verfassung und Demokratie richten, rechtfertigen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst.

Clara Seckert, Rechtsanwältin, Mainz.

Quelle

OVG Lüneburg (14.03.2023)
Aktenzeichen 3 LD 7/22
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