Polizeianwärter

Rücknahme der Beamtenernennung

19. Mai 2023
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Wer bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis über seine Verfassungstreue täuscht, darf kein Beamter bleiben. Der Dienstherr kann die Ernennung zurücknehmen. Erhaltene Bezüge muss der Beamtenanwärter zurückzahlen.

Das war Fall

Der Dienstherr ernannte den Kläger im März 2020 zum Polizeianwärtermeister. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens und bei seiner Ernennung bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ein Jahr später erfuhr der Dienstherr, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Ermittlungen wegen Besitzes und Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften ermittelt. Im Rahmen der Ermittlungen stellte diese zwei Mobiltelefone des Klägers sicher, auf denen sich umfangreiches Bild- und Videomaterial mit kinderpornographischen Inhalten sowie Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen befanden. Außerdem war der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung aktives Mitglied einer rassistischen Chatgruppe, in der er fremdenfeindliche und propagandistische Nachrichten verschickte. Der Dienstherr nahm daraufhin die Ernennung des Klägers zum Polizeianwärtermeister zurück und forderte den Kläger auf, die erhaltenen Beamtenbezüge zurückzuzahlen. Der Personalrat stimmte der Rücknahme zu. Der Kläger ging hiergegen vor Gericht vor.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Rücknahme der Ernennung der Klägers aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Kläger habe den Dienstherrn bei seiner Bewerbung und Ernennung zum Polizeianwärtermeister über sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Verfassung und damit über die Voraussetzungen für den Polizeidienst getäuscht.

Arglistige Täuschung

Der Kläger habe den Dienstherrn arglistig über seine Eignung für den Polizeidienst getäuscht. Polizeibeamte müssen sich zu den Werten und Grundsätzen der demokratischen Verfassung bekennen. Mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung ist der Bewerber für den Polizeidienst charakterlich nicht geeignet. Die zahlreichen propagandistischen und kinderpornographischen Videos und Bilder belegen, dass der Kläger die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht anerkennt und nicht danach lebt. Dies sei dem Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung auch bewusst gewesen.

Rückzahlung der Bezüge

Der Kläger muss außerdem seine Bezüge zurückzahlen, entschied das Gericht. Durch die Rücknahme wird die Ernennung von Anfang an unwirksam. Deshalb gab es nie ein Beamtenverhältnis. Der Kläger hat die Bezüge somit zu Unrecht erhalten.
Zwar könnte der Dienstherr auch entscheiden, dass dem ehemaligen Beamten die Bezüge zu belassen sind. Hierbei spielen Unterhaltsleistungen, Familienstand und der Grund der Rücknahme eine Rolle. Da der Kläger weder verheiratet noch unterhaltspflichtig war und die Rücknahme selbst zu vertreten habe, kam das hier nicht in Betracht.

Das muss der Personalrat wissen

Der Personalrat ist zwar bei der Ernennung zum Beatmen zu beteiligen, nicht hingegen bei der Rücknahme der Ernennung. In diesem Fall besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Eine Beteiligung des Personalrats schadet aber auch nicht, weil die Anhörung des Personalrats den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Clara Seckert, Rechtsanwältin, Mainz.

Quelle

VG Freiburg (13.03.2023)
Aktenzeichen 3 K 2900/22
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