Datenschutz

Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft

23. Juni 2022
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Verlangt ein Arbeitnehmer Auskunft über konkrete Datenverarbeitungsvorgänge nach Art. 15 DSGVO, muss der Arbeitgeber umfassend Auskunft geben. Eine unvollständige Auskunft, kann zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers führen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht erheblich ist.

Das war der Fall

Der Kläger war über 20 Jahre bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Im Mai 2019 sprach die Beklagte eine Abmahnung gegenüber dem Kläger aus. Außerdem fand eine Betriebsratsanhörung zu einer geplanten Versetzung des Klägers statt. Im Juli 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskunft über seine, im Rahmen dieser beiden Vorgänge, verarbeiteten Daten zu erteilen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine Kopie der Betriebsratsanhörung sowie der Betriebsratszustimmung zur Versetzung und machte weitere Angaben zur Abmahnung. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen. Hierdurch bestünde für ihn bis heute Ungewissheit über den tatsächlichen Umfang seiner verarbeiteten Daten. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugesprochen. Der Kläger könne grundsätzlich von seiner Arbeitgeberin Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang sie personenbezogene Daten von ihm verarbeitet. Sein Auskunftsbegehren habe der Kläger auch hinreichend konkretisiert, weil er es auf zwei bestimmte Vorgänge beschränkt habe.

Keine vollständige Auskunft

Die Auskunftserteilung der Arbeitgeberin war unzureichend, so das Gericht. Sie habe allenfalls den Verarbeitungszweck und die Art der personenbezogenen Daten mitgeteilt. Es fehlten aber Angaben darüber, ob und an wen die Daten des Klägers weitergegeben worden sind und nach welchen Kriterien eine Löschung der Daten erfolgen soll. Außerdem habe die Beklagte den Kläger auch nicht auf seine Rechte bezüglich der Datenverarbeitung hingewiesen.

Schaden muss nicht erheblich sein

Laut Gericht besteht ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Schaden nicht erheblich ist. Denn der Schadenersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um die Regeln der DSGVO effektiv durchzusetzen.

Praxishinweis

Arbeitgeber dürfen sich bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO nicht auf bestimmte Informationen beschränken. Hier schützt sie auch keine vermeintliche Unwissenheit über den Umfang des Auskunftsanspruchs. Denn die inhaltlichen Anforderungen des Art. 15 DSGVO seien für jedermann nachlesbar. Arbeitnehmer sind deshalb auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber auf eine unvollständige Auskunftserteilung hinzuweisen.

Clara Seckert, Juristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mainz.

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (18.11.2021)
Aktenzeichen 10 Sa 443/21
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