Teilzeit und Überstunden: BAG vs. Tarifvertrag
Derzeit maßgeblich sind die Regelungen in § 7 Abs. 6 und § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L: Mehrarbeit sind danach die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
In der praktischen Anwendung führen sie dazu, dass Teilzeitbeschäftigte trotz Überschreitens ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit keinen Überstundenzuschlag erhalten, solange sie die Vollzeitarbeitsgrenze nicht erreichen. Damit wird die Zuschlagsberechtigung unabhängig vom Umfang der Teilzeitbeschäftigung an das Erreichen der wöchentlichen Vollarbeitszeit geknüpft.
Aktuelle Rechtsprechung zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Die jüngere Rechtsprechung des BAG und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die tarifliche Behandlung von Überstunden und Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten jedoch grundlegend neu bewertet. Auch für den Bereich des TVöD/TV-L ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen.
Zwei wegweisende BAG-Entscheidungen
Das BAG hat in seinen Urteilen vom 5. 12. 2024 – 8 AZR 370/20 sowie 26. 11. 2025 – 5 AZR 118/231 entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Mehr- oder Überstundenzuschläge unabhängig von der individuell geschuldeten Arbeitszeit erst ab dem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewähren, Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminieren und bei europarechtskonformer Auslegung gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen.
Typische Einwände der Dienststellen – und warum sie nicht tragen
In der Praxis berufen sich Dienststellen regelmäßig auf mehrere Argumentationslinien, um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den TVöD bzw. TV-L zu bestreiten.
Zumindest auf den ersten Blick ist den Dienststellen zuzugestehen, dass die Entscheidungen zu anderen Tarifwerken ergangen sind und die Regelung im Gesamtkontext des Tarifwerks zu beurteilen ist. Trotzdem sind die folgenden vier, von den Dienststellenleitungen in der Praxis vorgetragenen Einwände, nicht tragfähig:
1. Angeblich fehlende Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten
Häufig wird – unter Berufung auf das BAG-Urteil vom 15. 10. 2021 (6 AZR 253/19) zum TVöD-K – geltend gemacht, Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte seien im TVöD wegen der differenzierten tariflichen Regelungen bereits nicht vergleichbar. Eine Diskriminierung komme nicht in Betracht, da es bereits an einer vergleichbaren Lage fehle.
Diese Argumentation ist überholt. Der EuGH hat unmissverständlich klargestellt, dass die Vergleichbarkeit anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist. Nehmen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte die gleichen Aufgaben wahr oder bekleiden sie dieselbe Stelle, sind sie vergleichbar. Tarifliche Besonderheiten oder systematische Differenzierungen ändern daran nichts und führen nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit. Das BAG hat diese Vorgaben in seiner Entscheidung vom 5. 12. 2024 (8 AZR 370/20) übernommen.
2. Schutz von Teilzeitbeschäftigten vor Überlastung
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