Beamtenverhältnis

Vollzeit ist für Beamte Pflicht – Teilzeit bleibt die Ausnahme

19. Februar 2026
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen üben ihren Dienst grundsätzlich in Vollzeit aus. Die Reduzierung auf Teilzeit ist nur in Ausnahmefällen zu bewilligen. Das zeigt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das schließlich nach Klagerücknahme eingestellt wurde.

Das war der Fall

Eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen hatte bei ihrem Dienstherrn sog. voraussetzungslose Teilzeit beantragt und gab private Umstände an. Wegen ihrer Wach- und Wechseldienste mit Nacht- und Wochenenddiensten und der beruflichen Tätigkeit ihres Mannes könnte das Ehepaar nur etwa jedes vierte Wochenende miteinander verbringen.

Zudem habe ihr Dienstherr in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt, was eine Benachteiligung darstelle. Sie werde ohne sachlichen Grund anders behandelt.

Das sagt das Gericht

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden.

Die privaten Belange der Klägerin müssten hier hinter die dienstlichen Belange zurücktreten. Der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, übermäßig viele angefallene Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Laut Dienstherr hätten die Zeiterfassungssysteme etwa 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen (Ende 2024).

Zur Ungleichbehandlung: In der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. 

hre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen nahm die Polizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung des VG Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten zurückg. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt.

Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Gelsenkirchen (18.02.2026)
Aktenzeichen 1 K 3822/24
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 18.2.2026
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