Wie Datenschutzverstöße sanktioniert werden
Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO »ein materieller oder immaterieller Schaden« entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verantwortlichen. Im Vergleich zur früher bestehenden Rechtslage ist die volle Einbeziehung des immateriellen Schadens ein deutlicher Fortschritt. Bis 2018 konnte dafür nur dann Ersatz verlangt werden, wenn eine „schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ vorlag. Davon ist jetzt nicht mehr die Rede. Es reicht, dass der Schaden durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden ist.
Der Betroffene muss nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Reicht es dafür schon aus, dass er sich ärgerte oder dass er sich Sorgen machte, weil seine Daten plötzlich im Darknet auftauchten? Er muss weiter einen Verstoß gegen die DSGVO belegen können; dessen Bekannt-Werden ist meist der Anlass, um überhaupt an einen Schadenersatz zu denken.
Schließlich muss zwischen Verstoß und Schaden Kausalität bestehen. Wird etwa entgegen dem Gesetz kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und werden dann Daten illegal an Dritte »weitergeschoben«, so heißt dies noch nicht, dass ein bestellter Datenschutzbeauftragter dies verhindert hätte; hier spricht sehr viel mehr für eine fehlende Kausalität. Meist ergeben sich aber keine Probleme: Die unzulässige Beobachtung durch eine Videokamera oder die Veröffentlichung vertraulicher Daten sind ersichtlich die Ursachen für eine spürbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts und damit für die Entstehung eines immateriellen Schadens.
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Wie läuft die Verteilung der Beweislast? Was fällt unter den materiellen und den immateriellen Schaden? Und vor allem: Wie hoch ist der Schaden? Das erläutert Prof. Dr. Wolfgang Däubler in der »Computer und Arbeit« 5/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
Außerdem in der Mai-Ausgabe der »Computer und Arbeit«:
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