Überstunden

Zuschlagspflicht für Mehrarbeit bei Teilzeitkräften

01. September 2025
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Ob eine tarifvertragliche Zuschlagsregelung für Mehrarbeit ohne angepasste Auslösegrenze Teilzeitkräfte benachteiligt, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das war der Fall

Die Klägerin ist Mitarbeiterin im Verkauf bei einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts. Die Klägerin arbeitete dort rund 12 Stunden in der Woche. Der anzuwendende Manteltarifvertrag (MTV) sah vor, dass Zuschläge für Mehrarbeit zu zahlen sind, wenn die tariflich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit von 38 bzw. je nach Vereinbarung 40 Wochenstunden überschritten wird.

Die Mitarbeiterin verlangte Mehrarbeitszuschläge Januar bis Juni 2019 – in der Zeit habe sie 62,61 Stunden Mehrarbeit geleistet. Die Tarifvorschrift verstoße gegen das Diskriminierungsverbot zu Gunsten von Teilzeitbeschäftigten. Müssten Teilzeitbeschäftigte über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten, liege auch für diese eine Mehrbelastung vor. 

Dem hielt die Beklagte entgegen, dass die Tarifnormen auf die Überschreitung der tariflichen Regelarbeitszeit abstellen. Der Zuschlag solle eine besondere Arbeitsbelastung ausgleichen, die nach den Tarifparteien erst nach 38 bzw. 40 Wochenstunden erreicht sei. Die besondere Belastung ergebe sich aus der Anknüpfung an das Arbeitszeitgesetz mit der Höchstarbeitszeit von 8 Arbeitsstunden am Tag. Dem schloss sich das Arbeitsgericht an. Die Tarifnorm solle besondere Belastungen ausgleichen und nicht den Freizeitbereich schützen.

Die Klägerin führt nun aus, dass das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Auslegung des MTV ausgegangen sei. Es bestehe eine Ungleichbehandlung dadurch, dass Teilzeitbeschäftigte anders als Vollzeitbeschäftigte keinen Mehrarbeitszuschlag erhalten.

Die Beklagte hält dem entgegen die Bezuschlagung übervertraglicher Arbeitszeit würde Vollzeitbeschäftigte benachteiligen, weil diese mit Blick auf § 6 Ziff. 1 UA 2 S. 2 MTV erst ab der 41. Stunde einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag erhalten würden.

Des weiteren müsse das Verfahren bei der Annahme einer Ungleichbehandlung ausgesetzt und den Tarifparteien die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Dies ergebe sich aus der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 28 EU-GrCh.

Das sagt das Gericht 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat angenommen, dass die Tarifnorm in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot zu Gunsten Teilzeitbeschäftigter aus § 4 TzBfG verstoße. Die Klägerin habe einen Zahlungsanspruch auf die geltend gemachten Zuschläge, jedoch nur soweit sie auf dem Tarifentgelt beruhen und nicht auf übertariflichen Zulagen. 

Eine Ungleichbehandlung sei dadurch gegeben, dass der MTV eine einheitliche Auslösegrenze für die Zuschlagspflicht festsetze, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu differenzieren. Teilzeitbeschäftigte müssten mehr Stunden über ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus leisten, um einen Zuschlag für ihre Mehrarbeit zu erhalten als Vollzeitkräfte. Das belaste Teilzeitkräfte stärker als Vollzeitkräfte und habe deshalb für diese nachteilige Auswirkungen.

Das Argument der Beklagten, es liege keine Benachteiligung vor, da die absolute Auslösegrenze oberhalb der tariflichen Wochenarbeitszeit festgelegt sei, gehe von einer unzutreffenden Auslegung des MTV aus. Die Tarifnorm stelle für die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit als Auslösegrenze für Überstundenzuschläge auf das jeweils tarifvertraglich für eine Vollzeitarbeit bestimmte Wochenarbeitszeitvolumen zwischen 38 und 40 Stunden ab und nicht auf einheitlich 40 Stunden.

Es sei auch keine sachliche Rechtfertigung für eine starre Grenze darin zu sehen, dass das ArbZeitG ab einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden eine besondere Belastung annehme. Der MTV gehe von der Wochenarbeitszeit und nicht von der täglichen Arbeitszeit aus, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht Mehrarbeit und das Überschreiten des 8-Stunden-Tages oft zusammentreffen. An der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden habe sich der MTV nicht orientiert.

Die Vereinbarung einer absoluten Auslösegrenze im MTV begründe auch keine sachliche Rechtfertigung. Das Diskriminierungsverbot stehe nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die Regelung einer starren Grenze im MTV, ab wann eine besondere Belastung eines Arbeitnehmers anzunehmen sei, unterliege ebenfalls dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für eine dort bewirkte Ungleichbehandlung.

Als Rechtsfolge passte das Gericht die Zuschlagsgrenze an den individuellen Teilzeitumfang der Klägerin an. Ihr stehe ein Zuschlag ab Überschreiten des individuellen wöchentlichen Arbeitsumfangs zu (sog. Anpassung nach oben). Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BAG. 

Die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie der Vertragsparteien gebiete keine Aussetzung des Verfahrens. Zwar habe das BVerfG deren besondere Schutzbedürftigkeit betont. Jedoch ergebe sich vorliegend keine Aussetzung aus § 148 ZPO analog, da noch Rechtsmittel zulässig seien und weiterhin die Möglichkeit bestehe, dass die Tarifvorschrift als nichtdiskriminierend eingestuft werde. Und auch Art. 28 EU-GrCh gebiete keine Aussetzung. Das Recht auf Kollektivverhandlungen müsse im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot zu Gunsten von Teilzeitbeschäftigten ausgeübt werden. Zudem seien die Tarifparteien auch nicht an Verhandlungen zu einer Anpassung des MTV gehindert. 

© bund-verlag.de (kbe)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (16.05.2025)
Aktenzeichen 12 Sa 1016/24
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