Bewerbung Deutscher Personalräte-Preis 2017

Projekt: Erweiterung der Dienstvereinbarung Sucht auf nichtstoffliche Süchte
Bewerber/in: Personalrat Bosch BKK
Beschäftigtenzahl: 357
Projektzeit: 2016

 

Kurzbeschreibung

Nach Verhandlungen erreicht der Personalrat die Erweiterung der Dienstvereinbarung auf nichtstoffliche Süchte.

Motiv

Im Oktober 2014 unterzeichneten die Parteien eine „Dienstvereinbarung zu betrieblichen Hilfsmaßnahmen bei Suchterkrankungen“, um Süchtige bei der Suchtbekämpfung zu unterstützen, damit diese nicht ihre Arbeit verlieren. Süchtige Mitarbeiter haben aufgrund der Dienstvereinbarung Anspruch auf verschiedene, zeitlich gestaffelte Angebote, um die Sucht zu bekämpfen, der Betrieb hat die Möglichkeit, Auflagen aufzugeben und individuelle Maßnahmen zu treffen. So beginnt die betriebliche Hilfe mit einem vertraulichen Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und Vorgesetzten, wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeit suchtkrank ist. Bestätigt sich der Verdacht, kommt es zu weiteren Gesprächen u.a. mit der Personalabteilung, die den Personalrat darüber unterrichtet; wenn möglich, kann dem Mitarbeiter eine Tätigkeit ohne Gefahrneigung zugewiesen werden. Erfüllt der süchtige Mitarbeiter seine Pflichten nicht, kann er abgemahnt werden, bei Nichterfüllen der Auflagen kann ihm auch gekündigt werden. Mit der Kündigung erhält der Betroffene die Zusicherung, dass er wiedereingestellt wird, wenn er innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden durch ein ärztliches Attest nachweist, dass er die Entziehungsbehandlung erfolgreich abschloss. Die Dienstvereinbarung enthält auch Vereinbarungen bei einer Rückfälligkeit. Bei Ihrem Abschluss umfasste die Dienstvereinbarung nur die „stoffliche Sucht“, wie Drogen, Alkohol oder Medikamente. Einer der Mitarbeiter litt allerdings an einer nichtstofflichen Sucht, die der Personalrat in die Dienstvereinbarung aufnehmen wollte.

Vorgehen

Der Personalrat setzte eine Arbeitsgruppe (bestehend aus 3 Personalratsmitgliedern) ein, die sich in das Thema „nichtstoffliche Süchte“ einarbeitete. Der Personalrat nutzte sein Initiativrecht und schlug vor, die Dienstvereinbarung zu erweitern und nichtstoffliche Sucht aufzunehmen. Es folgten mehrere Verhandlungen mit der Dienststellenleitung, die auf Augenhöhe verliefen, auch, weil der Vorschlag des Personalrats auf positive Resonanz stieß. Kontrovers wurde diskutiert, ob es sinnvoll bzw. hilfreich wäre, die Süchte möglichst ausführlich aufzulisten.

Ergebnis

Im Oktober 2016 unterzeichneten die Parteien eine Protokollnotiz, mit der die Dienstvereinbarung auf nichtstoffliche Sucht erweitert wurde. Als „nichtstoffliche Sucht“ wurde in die Dienstvereinbarung als Beispiel nur die nichtstoffliche Sucht „Mediensucht“ aufgenommen, da sich die Parteien geeinigt hatten, dass eine Liste mit Süchten sowieso nicht vollständig sein kann und eine Sucht im Laufe der Zeit noch weitere Lebensbereiche betreffen könnte (wie Spielsucht, Sex-/Pornografie-Sucht, Arbeitssucht).