Teilnehmer am Deutscher Personalräte-Preis 2024
| Projekt: | Dienstvereinbarung zur Entlastungsanzeige |
| Bewerber/in: | Gesamtpersonalrat Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg, Ludwigsburg |
| Beschäftigtenzahl: | mehr als 1000 |
| Projektzeit: | 2023 |
Kurzbeschreibung
2017 erstellte der Gesamtpersonalrat im Initiativrecht eine Dienstvereinbarung zur Entlastungsanzeige.
Das Ziel war es, die im Arbeitsschutzgesetz enthaltene Hinweispflicht des einzelnen Beschäftigten an den Arbeitgeber umzusetzen, um sich in einer zu befürchteten, konkret beschriebenen Situation vor gesundheitlichen Schäden durch Überlastung zu schützen oder vor möglichen rechtlichen Konsequenzen zu bewahren.
Motiv
Nachdem seitens des Arbeitgebers keine Evaluation der ersten Dienstvereinbarung stattfand, starteten wir im Gesamtpersonalrat eine Umfrage bei allen Beschäftigten. Diese zeigte uns die Schwächen der bestehenden Dienstvereinbarung auf. So wurden oft stattgefundene Gespräche nicht oder erst mit zeitlicher Verspätung dokumentiert oder liefen ins Leere, weil Vorgesetzte kein schlechtes Bild abgeben wollten und die Entlastungsanzeigen in den Schubladen verschwanden. Viele Mitarbeiter hatten auch keine Kenntnis über die Existenz dieser Dienstvereinbarung.
Vorgehen
Wir überarbeiteten die Dienstvereinbarung und die dazugehörenden Formulare; erstellten Protokollvorlagen, Musterbriefe und einen zeitlichen Ablaufplan. Außerdem wurde festgelegt, dass die Anzeige nicht mehr beim Vorgesetzten, sondern in der Personalstelle der jeweiligen Dienststelle einzureichen ist, die dann die künftigen Gespräche koordiniert, dokumentiert und den gewünschten Personenkreis einbindet. Die Mitarbeiter werden jährlich in den Personalversammlungen der Dienststellen über das Existieren dieser Dienstvereinbarung informiert.
Ergebnis
Das Verfahren ist jetzt sehr strukturiert und übersichtlich. Es kann von allen Betroffenen nachvollzogen werden und liegt in einer Hand (Personalstelle). Der beteiligte Personenkreis erhält schriftliche Gesprächsprotokolle. Der zeitliche Ablauf ist vorgegeben. Die Antragsteller können sich auf eine zeitnahe Abhilfe in ihrer angezeigten Situation verlassen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten kann durch dieses strukturierte Verfahren besser umgesetzt werden.
„Was tun, wenn bald nichts mehr geht!“