Sozialrecht

Kein Blindengeld bei psychisch bedingter Blindheit

02. März 2026
Hund Blindenhund
Quelle: Pixabay | Bild von Amy Gillard

Eine an seelisch bedingter (psychogener) Blindheit ohne organische Ursachen leidende Person hat keinen Anspruch auf Blindengeld. Ein Anspruch auf diese Leistung nach nordrhein-westfälischem Blindenrecht besteht nur bei einer organisch verursachten Blindheit – so das OVG Münster.

Darum geht es

Eine nach eigenen Angaben an Blindheit leidende Frau aus dem Kreis Steinfurt beantragte Blindengeld beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Landschaftsverband lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Die Antragstellerin erhob Klage auf die Leistung.

Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden.

Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit.

Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (VG Münster, 6 K 2208/18).

Das sagt das Gericht

Die Berufung der Klägerin vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster blieb ebenfalls erfolglos. Laut der Pressemitteilung des OVG führte der Vorsitzende des 12. Senats in der mündlichen Urteilsbegründung aus:

Es könne offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handele sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts.

Voraussetzung dafür sei nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund sei bei der Klägerin nicht gegeben und es läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst.

Psychogene Blindheit ist grundsätzlich heilbar

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist - im Unterschied zu einer organisch bedingten - grundsätzlich heilbar.

Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (27.02.2026)
Aktenzeichen 12 A 1170/23
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.02.2026
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