Schwerbehinderung

Mindestzeit in der Rentenversicherung ist nicht verkürzbar

26. November 2025
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Quelle: © Gerhard Seybert / Foto Dollar Club

Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zwingend voraus, dass der Versicherte mindestens 35 Jahre lang gesetzlich rentenversichert war. Dienstzeiten im Beamtenverhältnis werden hierbei nicht eingerechnet. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das war der Fall

Der 1960 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung bis 1994 durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zahlte also insgesamt rund 17 Jahre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung.

Danach stand er bis Mitte 2023 rund 29 Jahre lang im aktiven Dienst als Beamte. Da bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden war, gewährte ihm das Land Berlin anschließend ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwerbehinderte Menschen. Grundlage dieser Rente waren die Dienstzeiten als  Beamter. 

Mitte 2023 beantragte der Kläger auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren, sein Versicherungskonto weise lediglich rentenrechtliche Zeiten von 17 Jahren aus. 

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht Potsdam hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit der Rentenversicherung Recht gegeben.

Es gebe keine gesetzliche Regelung, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren zulasse. Die Wartezeitregelung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

Entscheidend ist, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung seit jeher um zwei getrennte Alterssicherungssysteme handelt, die sich strukturell erheblich unterscheiden, so das LSG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln bzw. die Nachteile auszugleichen, die mit dem Wechsel von dem einen in das andere System verbunden seien.

Die Zeiten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe, würden zudem keinesfalls gänzlich unberücksichtigt bleiben. So könne der Kläger selbstverständlich eine Regelaltersrente beanspruchen, sobald er im Jahr 2027 das reguläre Renteneintrittsalter erreiche. Die Regelaltersrente setze nämlich nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren voraus.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Berlin-Brandenburg (15.10.2025)
Aktenzeichen L 33 R 392/24
Pressemitteilung zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2025
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