Arbeitsschutz

So können Interessenvertretungen ihren Schulungsanspruch durchsetzen

26. November 2025
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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Interessenvertretungen übernehmen gesetzliche Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss es ihnen ermöglichen, dafür an Schulungen teilzunehmen. In der Ausgabe 11/2025 der Zeitschrift »Gute Arbeit« bieten die Rechtsanwälte Dr. Laurie-Ann Klein und Birger Baumgarten eine Übersicht der Rechtsgrundlagen.

Das Problem beschäftigt Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen (SBV): die Durchsetzung ihres Schulungsanspruchs beim Arbeitgeber. Weigert sich der Dienststellenleiter, die Kosten für Schulungsmaßnahmen zu übernehmen, sind Argumentationsgeschick und Hinweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften gefragt. 

Rechtsgrundlagen des Schulungsanspruchs

Das Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ergibt sich für Personalräte aus den §§ 54 Abs. 1, 46 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) beziehungsweise aus den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften; für die SBV ist § 179 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) maßgeblich.

Allen Vorschriften ist gemein: Ein Anspruch auf Fortbildung besteht nur, wenn die Schulungs- und Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Aufgaben der Interessenvertretung (im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes) erforderlich sind. Bei der »Erforderlichkeit« handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung für Personalräte und die SBV immer wieder Schwierigkeiten bereitet.

Generell gilt: Schulungsmaßnahmen sollen Interessenvertretungen in die Lage versetzen, die Interessen der Beschäftigten beziehungsweise der Arbeitnehmer*innen wirksam und durchsetzungsstark zu vertreten. Welche Schulungsmaßnahmen sind hierfür im Sinne der genannten Rechtsvorschriften »erforderlich«?
Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Der Begriff der Erforderlichkeit umfasst sowohl eine objektive wie auch eine subjektive Komponente.

  • Die Schulung muss objektiv, also von ihrer Thematik und den geplanten Schulungsinhalten her, die Vermittlung von Kenntnissen zum Ziel haben, die für die Arbeit der Interessenvertretung im Arbeits- und Gesundheitsschutz benötigt werden.
  • In subjektiver Hinsicht muss im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der teilnehmenden Person geprüft werden, ob gerade dieses Mitglied der Interessenvertretung eine Schulung zu einem Thema benötigt.
  • In objektiver, also in themenbezogener Hinsicht, kommt es maßgeblich auf den Schulungsinhalt an. Zu unterscheiden ist zwischen sogenannten »Grundlagenschulungen« und »Spezialschulungen«.

Anerkannte Grundlagenschulungen

Grundlagenschulungen vermitteln Kenntnisse, die für die SBV (mindestens den/die erste Stellvertreter*in) sowie jedes Personalratsmitglied objektiv und subjektiv notwendig sind, um die gesetzlichen Aufgaben der Interessenvertretung sinnvoll und ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Für Personalräte gilt das für die Grundlagen zum Personalvertretungsrecht, also für die Vermittlung von Kenntnissen zur Geschäftsführung des Personalrats, zur Rechtsstellung seiner Mitglieder, zur Personalversammlung, zum personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, den Beteiligungsrechten einschließlich des Initiativrechts des Personalrats und zu Dienstvereinbarungen. 

Für Personalräte gehören darüber hinaus die Themen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit zum Grundlagenwissen. Wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitsschutzes (vgl. die §§ 68, 62 Nr. 9 BPersVG für Personalräte) ist der Anspruch auf entsprechende Schulungen allgemein anerkannt. Themen der Arbeitssicherheit sind ständig im Fluss; Kenntnisse sind deshalb stets aktuell zu halten. Konkrete betriebliche Gefahren oder eine besondere Unfallhäufigkeit müssen nicht vorliegen, um einen Schulungsanspruch zu begründen. (…)

Weitere Informationen

Interessiert am umfassenden Beitrag von Dr. Laurie-Ann Klein und Birger Baumgarten? Dann den Artikel und ein Interview zum Thema in »Gute Arbeit« 11/2025 lesen: »Schulungen für Interessenvertretungen«. Außerdem das Titelthema der Ausgabe: »100 Jahre Berufskrankheitenrecht« mit diesen Beiträgen:

  • Dr. Wolfgang Hien: 100 Jahre BK-Recht – Geschichte mit uneingelösten Versprechen (S. 8-11).
  • Christine Osterland: Das BK-Recht als Herausforderung (S. 12-16).
  • Hannes Strobel, Jana Göttsching: Hilfe und Kompetenz für Betroffene (S. 17-20).
  • Dr. Klaus Heimann: SuGA 2023 – Wenigere schwere Arbeitsunfälle (S. 19-22).

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