Videokonferenzen inklusiv gestalten
Für die Einführung sowie die technische und organisatorische Ausgestaltung der Videokonferenzen sind rechtliche Vorgaben zu beachten. Die Interessenvertretungen sollten von Anfang an dabei sein.
Denn zum einen ist zu prüfen, ob die Videokonferenzsoftware dafür bestimmt oder auch nur geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dies kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder des Personalrats auslösen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) oder § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG und vergleichbare Länderregelungen). Zum anderen muss die Videotechnik, also Software, Mikrone, Kameras etc. auch für Menschen mit Behinderung barrierefrei nutzbar sein. Hier ist die SBV gefragt und sollte von ihren Teilnahme- und Beratungsrechte in diesen Gremien Gebrauch machen (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Mehr zu den Beteiligungsrechten und den praktischen Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheit lest Ihr im Beitrag von Jan Trienekens und Konstanze Rothe in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 1/2026.
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Ausblick 2026: Was kommt Neues im Arbeits- und Sozialrecht (Bettina Frowein)
- SBV: 10 Tipps für das letzte Amtsjahr (Christian Köhler)
- LAG Hamburg: Doppemandat der SBV ist zulässig
- LAG Hessen: Taugt ein Papierkorb als Wahlurne
- BAG: Wahlrecht der Werkstattbeschäftigten
- LAG Hamm: Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt
Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!
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