Datenschutz im Betriebsratsbüro
Da der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten verarbeitet, ist er dazu verpflichtet, den Datenschutz durch angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen einzuhalten. So regelt es unter anderem § 79a BetrVG. Die Frage, »wie« das umzusetzen ist, muss jeder Betriebsrat unter den spezifischen Bedingungen seines Betriebs sicherstellen.
Eigenes Datenschutzkonzept
Der Betriebsrat braucht eigene Regelungen zum Datenschutz. Sonst läuft er Gefahr, dass ihm Informationen vom Arbeitgeber verweigert werden. Das geschieht am besten im Rahmen eines Datenschutzkonzepts, das er selbst erarbeitet und beschließt. § 79a BetrVG legt fest, welche Datenschutzpflichten der Betriebsrat einhalten muss, wenn er selbst Daten verarbeitet. Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Mit diesem und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss der Betriebsrat zusammenarbeiten.
Dagegen regelt § 79 BetrVG, der die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Ziel hat, nicht direkt Fragen des Datenschutzes. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können auch personenbezogene Daten sein, sind es in vielen Fällen aber nicht, weil es sich um Informationen über wirtschaftliche Projekte bzw. über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens handelt. Zudem greift § 79 BetrVG nur dann, wenn es sich sowohl im materiellen Sinn als auch im formellen Sinn um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
Datenschutz-Geschäftsordnung
Damit glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der Betriebsrat über ein Datenschutzkonzept verfügt, sollte dieses vom Betriebsrat beschlossen werden – besser noch – in einer Datenschutz-Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG festgelegt werden. Das empfiehlt sich auch, wenn der Betriebsrat sonst keine Geschäftsordnung (mit Ausnahme zur Frage der virtuellen Sitzung nach § 30 BetrVG) beschlossen hat. Diese ist für alle Mitglieder des Betriebsrats verbindlich: Sie hat eine – politisch – höhere Legitimation, da sie die absolute Mehrheit erfordert, das heißt, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats muss zustimmen. Diese Datenschutz-Geschäftsordnung sollte auch den Ersatzmitgliedern bekannt gemacht werden, damit sie im Fall des zeitweiligen oder dauerhaften Nachrückens Bescheid wissen und sich daran halten können.
Darf der Arbeitgeber den Datenschutz kontrollieren? Welche 7 Schritte sind für das Erarbeiten eines Datenschutzkonzepts notwendig? Und wer erarbeitet eigentlich das Datenschutzkonzept? Mehr dazu lest Ihr im Titelthema der »Computer und Arbeit« 7-8/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
Außerdem im Titelthema der Ausgabe 7-8/2026:
- Sensible Daten in Betriebsratssitzungen: Worauf müssen Gremien achten? Von Prof. Dr. Peter Wedde
- Die Rolle des Datenschutzbeauftragten: Welche Aufgaben hat er und wie ist sein Verhältnis zur Interessenvertretung? Von Yvette Reif
- Datenschutzkonzept für KI in der Gremienarbeit: Von Friedhelm Michalke
- Braucht KI einen AVV? Von Friedhelm Michalke
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