Berufskrankheit

Wenn Ameisen in den Fingern laufen

23. April 2015

Gute Nachricht für alle, die viel mit den Händen arbeiten: Das Karpaltunnelsyndrom – eine Erkrankung des Handgelenkskanals – ist als Berufskrankheit anerkannt. Schwierig ist nachzuweisen, dass die Krankheit durch die Arbeit ausgelöst wurde. Umso wichtiger ist Prävention. Der Betriebsrat kann helfen.

Unter dem Karpaltunnel versteht man den Handgelenkskanal. In ihm verläuft auch der Medianusnerv. Beim Karpaltunnel-Syndrom (KTS) handelt es sich um eine chronische Einengung dieses Kanals, die den Nerv schädigt. Ursache hierfür sind arbeitsbedingte Belastungen insbesondere durch

  • sich wiederholende, manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Hände im Handgelenk,
  • erhöhten Kraftaufwand der Hände (kraftvolles Greifen) oder
  • Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen, zum Beispiel durch handgehaltene vibrierende Maschinen (wie handgeführte Motorsägen oder Steinbohrer).

Typisches Erstsymptom des weit verbreiteten Syndroms sind anfangs oftmals nachts auftretende Schmerzen oder Missempfindungen (wie Fingerkribbeln), die von der Handwurzel in den gesamten Arm einstrahlen können.

Prävention im Mittelpunkt

Beruflich besonders betroffene Personengruppen weisen ein statistisch verdoppeltes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung auf: zu diesen gehören unter anderem Fleischverpacker, Fließbandarbeiter in der Autoindustrie, Forstarbeiter, Geflügelverarbeiter, Kassierer im Supermarkt, Masseure, Polsterer oder etwa Steinbohrer.

Vor allem bei neu aufgenommenen Berufskrankheiten wird es aber nicht immer einfach sein, die arbeitsbedingte Verursachung eindeutig festzustellen. Die Anerkennung von Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit bei Bildschirmarbeit hat auch lange Zeit gedauert. Umso wichtiger wird es, die Prävention weiter zu verstärken, um zu verhindern, dass diese Erkrankungen überhaupt entstehen.

Grundsätzlich haben von Berufskrankheiten Betroffene Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung - ebenso gegebenenfalls auf Entschädigungsleistungen wie Renten.
Belegschaftsvertretungen sollten dafür sorgen, dass dem Verdacht einer Berufskrankheit konsequent nachgegangen und vom Betriebsarzt gemeldet wird.

Mehr lesen bei: Manuel Kiper, Ameisenlaufen in den Fingern, in: CuA 4/2015, 19 ff. 

© bund-verlag.de (ol)

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