Gesundheitsschutz

Bildschirmarbeit: 7 Fragen zum PC-Arbeitsplatz

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Quelle: sebra_Dollarphotoclub

Arbeiten am PC kann krank machen. Das Gesundheitsrisiko ist hoch. Der Arbeitgeber muss die Bildschirmarbeit deshalb so organisieren, dass Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren auszuschließen sind. Antworten auf die 7 wichtigsten Fragen aus unserem Informationsdienst »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« finden Sie hier.

1. Welche Belastungen können vom Arbeiten am PC ausgehen?

Dauerhaftes Blicken auf den Bildschirm verursacht Augenstress. Gereizte, trockene oder müde Augen sind häufige Symptome. Schwere Schädigungen des Sehvermögens können die Folge sein. Körperliche Fehlhaltungen bei der Bildschirmarbeit führen zu Rücken-, Nacken- oder Kopfschmerzen. Vielfach anzutreffen ist das RSI-Syndrom, »Repetitive Strain Injury«, Sammelbegriff für Beschwerden im Hand-Arm-Schulterbereich.

Aber auch psychische Erkrankungen sind Folgen von Bildschirmarbeit. Vor allem durch Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und Stress. Mangelndes Einweisen in der Arbeitsweise mit dem PC, Über- oder Unterforderung oder zu häufige Unterbrechungen sind Auslöser für psychische Auffälligkeiten.

2. Welche Regelungen gelten für PC-Arbeit?

Das Vorschriften-und Regelwerk des Arbeitsschutzes dient dazu, die Gefährdungen durch PC-Arbeit zu minimieren. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit Dezember 2016 außer Kraft. Sämtliche Regelungen der Verordnung sind allerdings in die seit 3.12.2016 gültige neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingegangen.

Kernvorschrift für PC-Arbeit ist nunmehr Anhang 6.1 der ArbStättV. Dort sind die wichtigsten ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für PC-Arbeiten aufgelistet. PC-Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Monitore müssen flimmerfrei sein, die Qualität der Bildschirme sollte neuesten technischen Standards entsprechen. Reflexionen der Displays sind zu vermeiden. Auch Arbeitstische und sonstige Oberflächen dürfen nicht spiegeln. Die Beleuchtung muss zur Umgebung passen, wichtig ist ein guter Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung. Auf Wunsch muss der Arbeitgeber Arm- oder Fußstützen bereitstellen. Weitere Vorgaben enthält Nr. 6.1 des Anhangs ArbStättV.

3. Muss der Arbeitgeber Augenuntersuchungen und sogar Bildschirmbrillen anbieten?

Ja. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die am Bildschirm arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und bei Sehproblemen eine Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV). Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Bildschirmbrille besorgen, die die speziellen Anforderungen für die PC-Arbeit erfüllt. Er hat die Kosten für eine Bildschirmbrille zumeist vollständig zu übernehmen, wenn der Beschäftigte häufig am PC arbeitet und ein Augenarzt bescheinigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine Sehhilfe benötigt.

4. Muss der Arbeitgeber für Pausen sorgen?

Ja. Zu einer gesunden Arbeitsorganisation gehört auch, dass die Arbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit), Pausen oder Erholungszeiten unterbrochen wird (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV). Diese sind als Ausgleich gedacht und sollen dazu dienen, einseitige Belastungen bei der PC-Arbeit zu verringern und Fehlbelastungen vorzubeugen. Empfohlen wird, nach 50 Minuten intensiver PC-Arbeit eine Pause von 5-10 Minuten einzulegen. Die Unterbrechung ist selbstverständlich Teil der Arbeitszeit.

5. Muss der Arbeitgeber für jeden PC-Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Im Prinzip ja. Denn von PC-Arbeit geht unbestritten Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten aus. Da die zu ihrem Schutz bestehenden Regelungen aber nur einen »Gestaltungsrahmen« setzen (vor allem Anhang 6.1 ArbStättV), müssen konkrete Maßnahmen aus einer Gefährdungsbeurteilung folgen. Für jeden einzelnen Arbeitsplatz sind in diesem Verfahren nach § 5 ArbSchG die Gefahren zu ermitteln und detaillierte Schutzmaßnahmen festzulegen, etwa zur Beleuchtung, Bestuhlung oder zur Auswahl des Bildschirms.

Allerdings muss der Arbeitgeber nicht zwingend für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht es, einen einzigen Arbeitsplatz beispielhaft im Sinne einer Standardisierung zu bewerten. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen gelten dann für alle gleichartigen Arbeitsplätze.

6. Was gilt für Telearbeit und mobile Arbeit?

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Für diese gelten alle Regelungen, die auch sonst für PC-Arbeit im Betrieb gelten. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt für Arbeitsplätze im Privatbereich allerdings nur einmalig, und zwar immer beim Einrichten des Arbeitsplatzes, um die Privatsphäre des Beschäftigten zu schützen.

Für den Umgang mit mobilen Endgeräten (tablets, smartphones), die auch in Betrieben öfter zum Einsatz kommen, ist zu unterscheiden: Werden sie am betrieblichen Arbeitsplatz oder bei Telearbeit eingesetzt, so gilt Anhang 6.4. der ArbStättV, der für mobile Endgeräte die wichtigsten ergonomischen Vorgaben enthält. Größe, Form und Gewicht der tragbaren Geräte müssen der Arbeitsaufgabe angemessen, die Bildschirme reflexionsarm sein. Mobile Geräte ohne Tastatur dürfen nur für kurze Dauer im Einsatz sein.

Nicht anzuwenden ist die ArbStättV beim Einsatz mobiler Geräte außerhalb des Betriebs, also beim Arbeiten von unterwegs oder von zuhause, sofern dort kein betrieblicher PC fest steht. Für diese Arbeitssituation gelten dann die allgemeinen Gefahrschutzvorschriften, etwa die Betriebssicherheitsverordnung.

7. Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Bildschirmarbeit?

Der Betriebsrat kann großen Einfluss nehmen. Nach § 80 BetrVG muss der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten und Vorgaben laut ArbStättV einhält. Mehr noch: Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze eine echtes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Denn die Vorgaben des Gesetzes (Anhang 6.1 der ArbStättV) sind sämtlich reine Rahmenvorschriften, die auf die speziellen betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Und bei Rahmenvorschriften im Arbeitsschutz gilt immer: Der Betriebsrat muss mitbestimmen, ohne ihn geht nichts.

Der Betriebsrat hat seinen Einfluss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geltend zu machen. Er sollte darauf achten, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten greifen. Die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die gesamte Organisation des Arbeitsablaufs sollten so sein, dass sie die Gesundheit der Beschäftigten wenig beeinträchtigen. Mischarbeit, Pausen, regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen – all das kann der Betriebsrat festlegen, am besten in einer Betriebsvereinbarung.

Die Mitbestimmung gilt also gesetzlich für die PC-Arbeit im Betrieb und für Telearbeit. Bei mobiler Arbeit sollte der Betriebsrat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung gezielt Einfluss nehmen.

Weitere Informationen:

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Antworten auf 7 Fragen zur guten Gestaltung des Arbeitsplatzes finden Sie hier.
 

Und für den schnellen Einstieg in die Thematik: In unserem Video erfahren Sie in 90 Sekunden, welche Rechte der Betriebsrat im Arbeits- und Gesundheitsschutz hat:

 

© bund-verlag.de (fro)

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